Rentenanspruch für pflegende Angehörige nicht bedingungslos möglich

Wer Angehörige pflegt, hat nicht automatisch einen Anspruch darauf, dass die Versicherung seine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt. Ein solcher Anspruch kommt nach Auskunft der ARAG-Versicherung erst in Betracht, wenn die Pflegeleistung wenigstens 14 Stunden pro Woche beträgt.

In einem konkreten Fall hatte eine Tochter bei der privaten Pflegeversicherung ihrer Mutter Beiträge zur Rentenversicherung beantragt, weil sie sich neben ihrem Halbtagsjob um ihre kranke Mutter kümmerte. Die Patientin erhielt Leistungen nach der Pflegestufe I. Doch die Versicherung verweigerte die Zahlung der Beiträge mit der Begründung, dass die Tochter keine 14 Wochen-Stunden-Pflege geleistet habe.

Die Begleitung zu gesellschaftlichen Veranstaltungen oder bei Spaziergängen dürfe nicht eingerechnet werden. Nach unterschiedlichen Urteilen für und gegen die Tochter entschied schließlich das Bundessozialgericht – und zwar zugunsten der Versicherung: Die Klage sei unzulässig gewesen. Es sei zunächst eine Entscheidung des Renten-Versicherungsträgers erforderlich gewesen, ob eine Versicherungspflicht der Tochter als Pflegeperson in der Rentenversicherung besteht (BSG, Az: B 12 P 2/02).

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