Wenn jemand umzieht, weil er mit seiner künftigen Ehefrau im Eigenheim zusammenleben will, dann darf er in der Regel nicht darauf hoffen, dass der Fiskus diese Ausgaben als steuermindernd anerkennt. Spart der Betroffene jedoch damit zugleich erheblich Zeit auf dem Weg zur Arbeit, dann muss das Finanzamt großzügig sein.
Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hatte der Bundesfinanzhof in einem speziellen Fall zu entscheiden: Ein Mann aus Hessen bezog mit seiner künftigen Ehefrau ein gemeinsames Eigenheim, weil die beiden verständlicherweise zusammen sein wollten. Gleichzeitig verringerte sich von der neuen Immobilie aus der Arbeitsweg des Mannes um täglich eine Stunde. Daher machte er in seiner die Auslagen für den Umzug als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt weigerte sich, dies anzuerkennen. Hier seien in erster Linie private Motive zu erkennen, meinten die Beamten. Die zufällige Zeitersparnis falle nicht so sehr ins Gewicht.
Der Bundesfinanzhof entschied dagegen für den Steuerzahler. Werbungskosten, so stellten die Richter fest, seien alle Aufwendungen, die durch die Berufsausübung eines Steuerpflichtigen entstünden. Und wenn jemand auf dem Weg zur Arbeit täglich mindestens eine Stunde gewinne, dann gebe es keine Zweifel an der steuerlichen Absetzbarkeit des vorausgegangenen Umzuges - egal, ob er gleichzeitig mit der künftigen Ehefrau ein Haus beziehe. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 175/99)
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