Immer wieder teilen uns Eltern mit, dass Kieferorthopäden - neben den gesetzlichen Zahlungen für kieferorthopädische Behandlungen (KfO) - für die Behandlung ihrer Kinder zusätzliche Gelder einfordern. Hier ist jedoch die Sprache des Gesetzgebers mehr als eindeutig:
Grundsätzlich haben Kinder Anspruch auf eine kieferorthopädische Versorgung, wenn sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und, wenn bei ihnen eine Kiefer- und Zahnfehlstellung vorliegt, die das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Die Kosten hierfür werden vollständig von der Gesetzlichen übernommen.
Lediglich in Fällen, die kosmetischer oder ästhetischer Natur sind, werden die Kosten nicht übernommen. Da eine kieferorthopädische Behandlung mitunter sehr langwierig ist und Sie und Ihre Kinder motiviert werden sollen, diese auch durchzuhalten, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass 20 % der Behandlungskosten (beim ersten Kind) zunächst von Ihnen übernommen werden müssen. Wird die Behandlung erfolgreich abgeschlossen, erhalten Sie Ihr Geld von der zurück. Befinden sich mehrere Ihrer Kinder in KfO-Behandlung, reduziert sich der Betrag.
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