Zahlung von Arbeitslosengeld trotz Arbeit

In der Kürze liegt die Würze. Diese Redewendung gilt auch für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei einem gleichzeitig ausgeübten Probearbeitsverhältnis, stellte das Sozialgericht Frankfurt/Main klar.
In einem Urteil vom 15. Juni 2009 (AZ: S 26 AL 271/07) sprachen die Richter der arbeitslosen Klägerin die Zahlung des Arbeitslosengeldes zu. Sie hatte als Kassiererin Probe gearbeitet, die Tätigkeit dann aber abgebrochen, da ihr der Arbeitgeber keine feste Mindestarbeitszeit und damit auch kein regelmäßiges Einkommen nennen konnte. Ist die wöchentliche Arbeitszeit vertraglich nicht festgelegt, gilt eine Arbeitszeit von 10 Stunden als vereinbart, erläutern ARAG Experten. Eine Arbeitszeit von 10 Stunden schließt als geringfügige Beschftigung die Arbeitslosigkeit nicht aus. Im Fall der Klägerin hatte die Agentur also keine Berechtigung die Zahlung des Arbeitslosengeldes einzustellen, urteilte das Frankfurter Gericht.
(Pressemitteilung ARAG)

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