Bei einem Arbeitsunfall ist der Patient über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der nachweislich durch die berufliche Tätigkeit oder auf dem Weg zur Arbeit verursacht wird. Wer einen Arbeitsunfall erleidet, muss keine Praxisgebühr und auch keine Zuzahlung für Arznei- und Heilmittel leisten, das gilt auch für Verordnungen bei einer Berufskrankheit.
Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn das Leiden nachweislich durch den ausgeübten Beruf verursacht worden ist. Was als Berufskrankheit anerkannt wird, ist in der Berufskrankheiten-Verordnung geregelt. Typische Berufskrankheiten sind beispielsweise Gehörschäden oder Hauterkrankungen. Auch hier greift die gesetzliche Unfallversicherung.
Solange noch nicht geklärt ist, ob ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit vorliegt, leistet in der Regel die gesetzliche Krankenversicherung. Sind Arbeitsunfall oder Berufskrankheit erwiesen, holt sich die Kasse das Geld später von der gesetzlichen Unfallversicherung zurück.
Umgekehrt kann auch die gesetzliche Unfallversicherung in Vorleistung gehen. Handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit oder einen Arbeitsunfall, holt sich die Unfallversicherung ihre Ansprüche von der gesetzlichen Krankenversicherung wieder zurück.
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