Kosten für die Unterbringung (Sie oder Ihr Ehegatte) in einem Pflege- oder Altenheim zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen und können auf Antrag das Steueraufkommen mindern.
In solchen Fällen kann ein jährlicher Betrag von 624 Euro (monatlich 52 Euro) steuerlich abgezogen werden. Bei vorliegender Pflegebedürftigkeit kann der Betrag auf 924 Euro (monatlich 77 Euro) ansteigen.
Es genügt dabei die Feststellung der Pflegestufe I.
Üblicherweise können die Höchstbeträge auch bei Ehepaaren nur einmal abgezogen werden. Lediglich wenn Ehegatten wegen Pflegebedürftigkeit an einer gemeinsamen Haushaltsführung gehindert sind, können die doppelten Höchstbeträge in Anspruch genommen werden.
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