Ein Haftungsanspruch gründet sich auf § 823 BGB. Dort heißt es:
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Wird ein Schaden vorsätzlich herbeigeführt, ist die Versicherung in der Regel nicht zur Leistung verpflichtet.