Winterpflichten von Hauseigentümern

Räumen ist Pflicht

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Wem das Räumen und Streuen nicht möglich ist, weil er zu alt, zu krank oder tagsüber nicht zu Hause ist, muss für Vertretung sorgen. Das gilt auch während des Urlaubs.

Wenn nachbarliche Hilfe nicht möglich ist, können Sie auch eine Firma oder einen Hausmeister beauftragen, doch das kostet Geld. Achten Sie unbedingt darauf, dass die beauftragte Firma eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung besitzt, damit bei Versäumnissen die Haftung nicht an Ihnen hängen bleibt.

Tipp: Wer den Winterdienst gesundheitlich und finanziell nicht leisten kann, sollte bei der Kommune eine Befreiung beantragen. Er muss dazu entsprechende Nachweise und Atteste vorlegen.

Auch wenn niemand zu Schaden gekommen ist, kann es für säumige Eigentümer teuer werden. Die Gemeinden führen Kontrollen durch und verhängen schon mal saftige Bußgelder bei Verstößen gegen die Räum- und Streupflicht.

In Berlin sind das bis zu 10.000 Euro bei „schuldhaftem Nichterfüllen des Winterdienstes“ oder bei Verwendung verbotener Auftaumittel wie Salz oder Harnstoff. Pflichtvergessenheit kann sogar strafrechtliche Folgen haben. Sollte sich jemand verletzen, kann er neben Schadenersatzerforderungen den Streupflichtigen auch wegen fahrlässiger Körperverletzung verklagen.

Wenn die Gefahr nicht sofort beseitigt werden kann, muss der Verantwortliche gut sichtbare Warnschilder aufstellen. Das gilt zum Beispiel für Wege, die durch Dachlawinen gefährdet sind, für vereiste Stellen, einsturzgefährdete Objekte oder auch die frisch gewischte Treppe.

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