Wie Rentner Steuern sparen können

Rentner können Zinsen und andere Kapitaleinkünfte über den Sparer-Freibetrag hinaus steuerfrei einnehmen. Voraussetzung ist, das jährliche Einkommen überschreitet nicht den Betrag von derzeit 7.802 € (Grundfreibetrag 7.664 € zuzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 € zuzüglich Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 €).

Wichtig dabei: Als Einkommen im steuerrechtlichen Sinn gilt nicht die gesamte Rente, sondern nur der niedrigere so genannte Ertragsanteil. Die Höhe des Ertragsanteils liegt bei gesetzlichen Renten seit 2005 bei 50 %, für erstmals 2006 ausgezahlte Renten bei 52 %, für erstmals 2007 ausgezahlte Renten bei 54 %.

Für Rentner, die dieses Jahr zum ersten Mal Ruhestandsbezüge beziehen, beträgt der Ertragsanteil 56 %, das heißt bei einer Rente von 1.000 € sind 560 € steuerpflichtig.

Da nur ein Teil der Rente steuerpflichtig ist, schöpfen viele Rentner den Freibetrag bei der Einkommensteuer nicht aus. Er kann deshalb für Kapitaleinkünfte genutzt werden, die über dem Sparer-Freibetrag liegen.

In diesen Fällen ist es ratsam, beim Finanzamt eine „Nichtveranlagungs-Bescheinigung“ (NV-Bescheinigung) zu beantragen. Der Antrag ist leicht auszufüllen: Es sind lediglich Angaben zum voraussichtlich zu versteuernden Einkommen zu machen.

Das Finanzamt stellt die Bescheinigung jedem aus, der voraussichtlich keine Einkommensteuer zahlen muss. Diese Freistellung ist in der Regel drei Jahre gültig.

Wird die NV-Bescheinigung der Bank vorgelegt, kann das Kreditinstitut Zinsen und andere Kapitaleinkünfte grundsätzlich steuerfrei auszahlen – eben auch dann, wenn sie den Sparer-Freibetrag überschreiten.

Wichtig zu wissen: Die NV-Bescheinigung gilt auch für die Abgeltungsteuer, die 2009 eingeführt wird. Bei der Prüfung, ob der Sparer-Freibetrag (künftig Sparer-Pauschbetrag) überschritten wird, werden dann allerdings auch Wertpapierveräußerungsgewinne angerechnet.

Pressemitteilung des Bankenverbandes

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