Wie lange müssen Kontoauszüge aufbewahrt werden?

Wann haben Sie das letzte Mal Ihre Kontoauszüge sortiert? Wahrscheinlich ist Ihnen dabei aufgefallen, dass die Ordner mit den Kontoauszügen immer dicker werden. Aber kann man Kontoauszüge einfach wegwerfen oder muss man die Bankbelege aufbewahren? Und wenn ja, wie lange dauert die Aufbewahrungsfrist?

Keine Pflicht zur Aufbewahrung

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(tel) Der Gesetzgeber hilft hier kaum, denn eine gesetzliche Aufbewahrungsfrist von Kontoauszügen gibt es für Privatleute nur in Ausnahmefällen. Zahlungsbelege für Handwerker- oder Dienstleistungen rund um Grundstück und Gebäude zum Beispiel müssen bis zu zwei Jahre lang vorgelegt werden können. Wie die ING-DiBa mitteilt, beginnt die Frist am Ende des jeweiligen Kalenderjahres.

Mit der Aufbewahrungsfrist will der Fiskus aber nicht den Kunden sondern vielmehr das beteiligte Unternehmen kontrollieren. Im Bedarfsfall kann so geprüft werden, ob der Handwerker seine Umsatzsteuer korrekt ausgewiesen hat.

Eine weitere Pflicht zur Aufbewahrung von Bankbelegen gibt es nicht. Nur für Privatpersonen mit positiven Einkünften von mehr als 500.000 Euro im Jahr gibt es eine besondere Aufbewahrungsfrist für Kontoauszüge von sechs Jahren.

Trotzdem sollten auch Verbraucher mit niedrigeren Einkünften ihre Kontoauszüge nicht überstürzt entsorgen. Einen Orientierungspunkt bildet die allgemeine Verjährungsfrist. Diese beginnt mit dem Ende des betreffenden Kalenderjahres und beträgt grundsätzlich drei Jahre.

Denn vor allem bei größeren Anschaffungen kann es sinnvoll sein, den Kontoauszug parat zu haben. So können Sie zweifelsfrei belegen, dass eine Zahlung auch tatsächlich geleistet wurde. Bei Arbeiten von Handwerkern kann aber auch eine längere Archivierung der Belege ratsam sein, da sich die Gewährleistungsfrist hier auf fünf Jahre beläuft.

Auch elektronische Kontoauszüge gelten
Immer mehr Bankkunden ziehen elektronische Kontoauszüge der papiergebundenen Form vor. Im Ernstfall gelten diese genauso als Nachweis. Dazu hat das Bundesfinanzministerium den Finanzämtern schon im März 2006 eine klare Anweisung erteilt: Wenn ein Steuerpflichtiger einen Kontoauszug vorlegt, den eine Bank im unveränderbaren PDF-Format erstellt hat, gilt seine Nachweispflicht als erfüllt. Nur buchführungspflichtige Unternehmen müssen auch weiterhin mit Papierauszügen arbeiten.

Tipp: Manche Banken bieten ein Online-Postfach an, in dem sie die elektronischen Kontoauszüge zum Beispiel drei Jahre lang zur Verfügung stellen. Wer die Belege länger archivieren will, sollte die Auszugs-Dateien auf den eigenen Computer herunterladen und regelmäßig eine Sicherungskopie auf einem separaten Speichermedium wie etwa einem USB-Stick anfertigen.

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