Mutterschaftsgeld und Elterngeld haben den gleichen Ursprung – die Geburt des Kindes. Sowohl Mutterschaftsgeld und Elterngeld können nicht gleichzeitig beantragt werden. Ausnahme: Das Mutterschaftsgeld des Bundesversicherungsamtes in Höhe von maximal 210 Euro wird nicht auf das Elterngeld angerechnet.