Wer haftet für Helfer beim Umzug?

Jeder ist wahrscheinlich schon mal im Laufe seines Lebens mit Hilfe von Freunden umgezogen. Das ist preiswert, es kostet meist nicht mehr als eine Brotzeit bzw. ein Umzugs-Bier. Aber es birgt auch gewisse Gefahren.

Ungelernte „Möbelpacker“ richten schon mal einen Schaden an, wenn sie Sofas und Schränke über Flure  und Treppenhäuser schleppen. Sofort stellt sich dann die Frage der Haftung. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss dafür der Auftraggeber, also der Mieter, gerade stehen.
(Amtsgericht Gummersbach, Aktenzeichen 10 C 169/09)

Der Fall: Ein Mieter wollte Geld sparen und bat einige Bekannte darum, ihn beim Umzug zu unterstützen. Im neuen Haus geschah es dann: Zwei Helfer beschädigten beim Transport eines Möbelstücks den Notschalter im Fahrstuhl. Die Reparatur kostete rund 800 Euro, der Wohnungseigentümer forderte diese Kosten anschließend von seinem Mieter ein – mit Hinweis auf eine Vertragsklausel, wonach der Mieter für Schäden hafte, die seine Besucher verursacht hatten. Der Betroffene bestritt das und bezeichnete die Klausel als unwirksam.

Das Urteil: „Die beiden Umzugshelfer des Beklagten, die unstreitig den Schaden verursachten, sind als Erfüllungsgehilfen des Beklagten anzusehen“, entschied der zuständige Amtsrichter. Die schuldrechtliche Nebenverpflichtung aus dem Mietvertrag sei gültig. Demnach habe der Mieter dafür gerade zu stehen, dass beim Einzug keine Schäden an den nicht vermieteten, allgemein zugänglichen Gebäudeteilen entstehen.

Pressemitteilung der LBS

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