Wer haftet bei Schaden durch Osterfeuer?

Ostern und damit der Anlass für die beliebten Osterfeuer steht vor der Tür. Doch der stimmungsvolle Brauch birgt auch manche Gefahr: Woran viele nicht denken, wenn etwa Sportvereine oder Jugendverbände zum romantischen Osterfeuer einladen.

„Gilt der Vereinszweck nicht ausdrücklich der Brauchtumspflege, empfehlen wir, Rücksprache mit dem Versicherer zu halten. Wenn nämlich die Vereinshaftpflicht Schäden im Rahmen eines Osterfeuers nicht abdeckt, sollte man sich mit einer separaten Veranstalterhaftpflichtversicherung schützen“, raten die Schadenexperten der ERGO. Denn kommen Besucher durch Funkenflug oder die Unvorsichtigkeit des Veranstalters zu Schaden, kann es sogar sein, dass der Vorstand des veranstaltenden Vereins mit seinem Privatvermögen haftet. Zudem muss vorab unbedingt eine Genehmigung durch die örtlichen Behörden erfolgen, was auch für Privatleute gilt. Diese sollten dringend einige zusätzliche Vorkehrungen treffen, um ihr Osterfeuer sorgenfrei genießen zu können: Neben der offiziellen Genehmigung sollte unbedingt das Einverständnis der Nachbarn eingeholt werden – sie könnten sich durch das Feuer oder den Qualm gefährdet oder belästigt fühlen.

„Das wichtigste Kriterium ist daher die richtige Platzierung der Feuerstelle: Unbedingt ist auf ausreichenden Sicherheitsabstand zu allem Brennbaren zu achten“, so die ERGO Schadenexperten. Dazu zählen nicht nur Häuser, Garagen, Carports oder Gartenlauben, sondern auch Sträucher, Bäume oder Büsche. Für den Fall, dass trotz aller Vorsicht etwas in Brand gerät, sollten unbedingt mehrere Eimer Wasser bereitstehen – sowie ein einsatzbereites Telefon zur Hand sein, um schnellstmöglich die Feuerwehr benachrichtigen zu können.

Pressemitteilung der ERGO

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