Wussten Sie eigentlich, dass manchmal auch Mieter haften müssen, falls jemand auf dem glatten Bürgersteig vor ihrem Haus ausrutscht? Sinkende Temperaturen und Frost am Morgen. In der kalten Jahreszeit können Gehwege schnell zur gefährlichen Rutschbahn werden. Wer bei Stürzen auf glatten Fußwegen haftet und wie man sich gegen Schadenersatzforderungen absichern kann, erklärt CosmosDirekt:
- Verletzt sich ein Fußgänger beim Sturz auf eisglattem Gehsteig, weil nicht ausreichend geräumt bzw. gestreut wurde, so können erhebliche Kosten entstehen. Dem Unfallopfer stehen im schlimmsten Fall Leistungen für Behandlung, Verdienstausfall und Schmerzensgeld zu.
- Gegen mögliche Schadenersatzforderungen hilft Besitzern von selbst genutzten Eigenheimen, Eigentums- oder Ferienwohnungen eine private Haftpflichtversicherung.
- Auch Mieter haften, falls nicht oder nur unzureichend geräumt wurde. Entscheidend ist, ob es eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag gibt - eine private Haftpflicht ist daher auch für Mieter ein Muss.
- Besitzer von Mehrfamilienhäusern oder von vermieteten Einfamilienhäusern benötigen dagegen eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Versäumen sie es zu kontrollieren, ob die Mieter den Schnee vom Gehweg räumen oder bei Glätte Sand oder Splitt streuen, können auf die Eigentümer im Schadenfall finanzielle Forderungen zukommen.
- Wie oft Mieter oder Besitzer die Gehwege räumen müssen, ist in der Satzung der jeweiligen Gemeinde festgelegt. In der Regel gilt: Zwischen sieben und 20 Uhr sollte der Bürgersteig frei von Schnee und Eis sein.
Pressemitteilung der CosmosDirekt
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