Welche Umzugskosten kann man absetzen?

Umzugskosten können sowohl bei privaten und beruflichen Gründen steuerlich abgesetzt werden. Bei privaten Gründen kann man allerdings nur die Speditionskosten als „Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen“ steuerlich absetzen.

Beim berufsbedingten Umzug sieht es besser aus: Berufliche Gründe liegen dann vor, wenn sich die Fahrzeit zum Arbeitsplatz um mindestens eine Stunde täglich verkürzt oder sich die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verringert.

Umzüge werden auch berücksichtigt, wenn eine Dienstwohnung geräumt oder bezogen wird, beispielsweise beim ersten Antritt einer Stelle nach längerer Arbeitslosigkeit oder einem Studium. Dasselbe gilt, wenn man den Arbeitgeber wechselt oder an eine andere Stelle versetzt wird.

Absetzbar sind daher die Kosten für den Transport des Hausrats. Es ist dabei unerheblich ob der Transport mittels eines privaten oder gemieteten Fahrzeugs durchgeführt wird oder ob der Auftrag an einen Spediteur geht. Allerdings muss man die entsprechenden Belege vorlegen können. Wenn der Arbeitgeber Auslagen ersetzt, müssen diese von den Werbungskosten abgezogen werden.

Das Finanzamt berücksichtigt beispielsweise auch die Kosten für die Neuanschaffung eines Herdes oder von Öfen, wenn diese in der neuen Wohnung fehlen oder der Zustand der Geräte den zweckbestimmten Betrieb ausschließen. Wenn durch den umzugbedingten Schulwechsel für das Kind Nachhilfeunterricht nötig wird, kann man diese Kosten als Werbungskosten absetzten. Das Finanzamt erkennt jedoch nur einen Höchstbetrag von 1.584 Euro (ab 1.7.2009) je Kind an. Vorher lag der Höchstbetrag bei 1.514 Euro (1.1.-30.6.2009).

Kosten für Zeitungsinserate oder Gebühren für ein neues Kfz-Kennzeichen werden außerdem anerkannt. Die Umschreibung des Personalausweises und Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung können das Steueraufkommen ebenso mindern.

Wenn man sich für die Umzugskostenpauschale entscheidet, muss man die Umzugskosten im Einzelnen nicht nachweisen. Die Höhe der Umzugskostenpauschale beträgt für Ledige 628 Euro (602 Euro bsi 30.6.2009) und für Verheiratete 1.256 Euro (1.204 Euro) und für jede weitere im Haushalt lebende Person 277 Euro (265 Euro). (Stand:  Januar 2010)

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