Welche Rechte haben Mieter bei Ungeziefer- und Schimmelbefall?

Feuchte Stellen an den Wänden oder eine Ameiseninvasion in der Küche – für die Bewohner unhaltbare Zustände. „Wer ist schuld?“, lautet dann die Frage vieler Mieter und Vermieter, die jeweils die Verantwortung bei der anderen Seite sehen. Denn die Beseitigung dieser Mängel kostet Geld. Doch leider ist die Schuldfrage nicht immer eindeutig zu klären. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Tipps für das richtige Vorgehen seitens des Mieters: Zunächst sollte er seinem Vermieter den Mangel mit einer Aufforderung zu dessen Beseitigung unter Fristsetzung anzeigen – ansonsten haftet er womöglich selbst für entstehende Schäden.

Umgekehrt hat aber auch der Vermieter ein Anrecht auf Schadenersatz, wenn der Mieter für die Beschädigung der Mietsache selbst verantwortlich ist. Einen häufigen Mietmangel stellt Schimmel dar. Grund: Immer bessere Dämmung erfordert deutlich häufigeres Lüften. Andererseits können auch Baumängel die Ursache für feuchte Stellen sein. Der Bundesgerichtshof (Az. XII ZR 272/97) hat klargestellt, dass zunächst der Vermieter beweisen muss, dass die Schimmelbildung nicht auf Baumängeln beruht. Ist dies belegbar, ist es Aufgabe des Mieters zu beweisen, dass er ausreichend gelüftet und geheizt hat. Die letzte Heizkostenabrechnung kann hierfür als Indiz dienen.

Bei Ungeziefer kommt es auf die Menge der Tierchen an: Wächst sich die Ameisenfamilie in der Küche zur Plage aus, so handelt es sich um einen Mangel der Mietsache, die der Mieter seinem Vermieter unverzüglich melden sollte. Kommt es bei der Frage nach der Verantwortlichkeit für den Mietmangel zu keiner Einigung, empfiehlt sich anstatt des Ganges vor Gericht eine Mediation: Sie bietet die Chance auf eine allseits gerechte und kostengünstige Lösung.

Pressemitteilung der D.A.S.

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