Welche Möglichkeiten hat der Kunde bei defektem Notebook?

Wer ein Notebook erwirbt, dass sich sodann als mangelhaft erweist, möchte das nutzlose Ding verständlicher weise so schnell wie möglich wieder loswerden – am besten vom Kauf zurücktreten.

Vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag muss der verärgerte Kunde aber sicherstellen, dass dem Verkäufer in der Regel zwei Möglichkeiten zur Nachbesserung eingeräumt werden. Erst wenn auch der zweite Nachbesserungsversuch misslingt, kann der Käufer sein Geld zurückfordern. Das hat das Amtsgericht München in einem aktuellen Urteil entschieden. ARAG Experten erklären den Fall.

Der Kläger hatte direkt bei einem Hersteller ein Notebook zum Preis von  827 Euro bestellt. Doch schon unmittelbar nach der Lieferung stellte der Kläger fest, dass das Soundsystem zu leise und die Leistung des Akkus zu gering war. Nachdem der Kunde die Mängel dem Hersteller geschildert hatte, wurde er von diesem dazu aufgefordert, ein auf dem PC installiertes Diagnoseprogramm zu starten, und sich mit den Ergebnissen wieder zu melden. Dadurch stellte er allerdings nur noch weitere Mängel fest. So war beispielsweise der interne Lautsprecher des Laptops ausgefallen. Die WLAN-Karte funktionierte ebenfalls nicht. Auch in diesen Fällen forderte der Hersteller den Kläger dazu auf, das Diagnoseprogramm zu starten, damit anhand der Ergebnisse eine Reparatur durchgeführt werden könne. Angesichts der Vielzahl der Mängel hatte der Kläger jedoch jegliche Lust an seinem neuen Laptop verloren. Er erklärte daher den Rücktritt vom Vertrag und forderte den Hersteller dazu auf, ihm gegen Rückgabe des Computers den Kaufpreis zu erstatten. Die Computerfirma dachte jedoch nicht daran, und so landete die Sache vor dem Münchener Amtsgericht. Dort trug der Kläger vor, dass er dem Hersteller des PCs keine Möglichkeit zur Reparatur habe einräumen müssen. Denn diese sei offenkundig unmöglich und, wie die Versuche mit dem Diagnoseprogramm zeigten, auch schon fehlgeschlagen. Der Kläger hielt es daher für unzumutbar, den Laptop behalten zu müssen.

Er musste sich vom Münchener Amtsgericht jedoch eines Besseren belehren lassen. Denn er hat dem Computerhersteller keine echte Möglichkeit zur Reparatur des PCs eingeräumt. Ein wirksamer Rücktritt vom Vertrag setzt nämlich gemäß §§ 437 ff. BGB voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung setzt und ihm zwei Reparaturversuche zubilligt. Eine solche Fristsetzung ist laut ARAG Experten nur dann entbehrlich, wenn eine Reparatur offenkundig unmöglich oder unzumutbar ist. Davon ging das Gericht in dem zu entscheidenden Fall jedoch nicht aus. Denn allein das Starten des Diagnoseprogramms kann nicht als Reparaturversuch im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Eine Reparatur ist dem Kläger auch zuzumuten, denn dem Verkäufer muss zumindest die Möglichkeit eingeräumt werden, die Ursache für die Mängel zu ermitteln und sie gegebenenfalls zu beseitigen. Erst wenn ihm dass zweimal hintereinander misslingt, besteht die Möglichkeit, rechtswirksam vom Kaufvertrag zurückzutreten, so das Gericht.

In einer Randnotiz zu der Entscheidung hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es sich mit einer Vielzahl von Fällen zu befassen hat, in denen Käufer zu schnell vom Vertrag zurücktreten und deren Klagen daher scheitern. ARAG Experten raten Betroffenen, dem Verkäufer schriftlich eine Frist zur Nachbesserung zu setzen, damit er für den Fall eines möglichen Rechtsstreits nachweisen kann, ihm auch tatsächlich eine Möglichkeit zur Nachbesserung eingeräumt zu haben (Az.: 233 C 30299/09).

Pressemitteilung der ARAG

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.