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29.04.2008

Welche besonderen Bedingungen gelten für unter 25-Jährige?

Prinzipiell gelten hilfebedürftige Erwerbsfähige unter 25 als Teil der Bedarfsgemeinschaft. Das Kindergeld wird als Einkommen angerechnet, wer bei seinen Eltern lebt, erhält 80 Prozent der Regelleistung.

Für Arbeitslosengeld II-Empfänger unter 25 Jahren gelten jedoch besonders harte Bedingungen bezüglich der Sanktionen. Bei Pflichtverletzungen (außer Meldeversäumnissen) wird Hilfebedürftigen unter 25 Jahren für die Zeit von drei Monaten die Leistung komplett gestrichen. Nur noch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden übernommen, allerdings werden diese dann direkt an den Vermieter gezahlt. Kommt es zu einer wiederholten Pflichtverletzung, werden auch die Kosten für Unterkunft und Heizung für drei Monate nicht mehr übernommen.

Wer als unter 25-jähriger Hilfebedürftiger aus der elterlichen Wohnung ausziehen will, muss dies vorher mit dem Träger absprechen und eine Zusicherung erhalten, dass die Kosten für Wohnung und Heizung übernommen werden. Die Zusicherung brauchen Sie, bevor ein neuer Mietvertrag unterschrieben wird, ansonsten werden die Kosten nicht übernommen.

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