Welche Art von Zuzahlungen muss ich leisten?

Durch Zuzahlungen wird der Versicherte an den Behandlungskosten beteiligt. Die Höhe der Zuzahlungen ist gesetzlich festgelegt.

Pro Quartal, in dem man einen Arzt aufsucht, werden beispielsweise zehn Euro Praxisgebühr fällig. Für jeden weiteren Arztbesuch muss man sich eine Überweisung ausstellen lassen. Für einen Zahnarztbesuch wird eine separate Praxisgebühr fällig.

Bei einem verschreibungspflichtigen Medikament beträgt die Zuzahlung grundsätzlich zehn Prozent von den Kosten, mindestens fünf Euro und maximal zehn Euro, jedoch darf die Zuzahlung die eigentlichen Kosten des Mittels nicht übersteigen.
Bei einem stationären Krankenhausaufenthalt und auch bei Mutter-Vater-Kind-Kuren sind vom Patienten zehn Euro pro Tag zuzuzahlen, jedoch höchstens für 28 Tage im Kalenderjahr.
Versicherte zahlen zehn Prozent der Kosten einer Heilmittelbehandlung wie beispielsweise Krankengymnastik, Massage oder Sprachtherapie aus der eigenen Tasche, zuzüglich zehn Euro pro Verordnung.

Zuzahlungen müssen jedoch nur bis zur Höhe der jeweiligen Belastungsgrenze geleistet werden. Das sind zwei Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens, bei chronisch Kranken ein Prozent.
Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von der Zuzahlung befreit, das gilt jedoch nicht für Fahrtkosten.

Grundsätzlich muss der Versicherte die Kosten für eine Brille oder eine Sehhilfe selbst übernehmen. Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und schwer im Sehen beeinträchtigte Versicherte haben aber auch weiterhin Anspruch auf Zuzahlung durch die Kasse. Eine weitere Ausnahme bilden therapeutische Sehhilfen, die wegen einer akuten Erkrankung oder einer Verletzung der Augen benötigt werden.

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