"Als Empfänger von Leistungen sind Sie verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind", heißt es in der Broschüre zum ALG II. Allerdings werden hier auch Ausnahmen gemacht:
Eine Arbeit muss nicht angenommen werden, wenn die Tätigkeit die Erziehung eines unter dreijährigen Kindes oder das des Partners gefährden würde, oder wenn keine Betreuung in einem Kindergarten möglich wäre. Weiterhin gilt die Arbeit als nicht zumutbar, wenn diese Tätigkeit eine Wideraufnahme der bisherigen Tätigkeit gefährden würde oder wenn die Pflege eines Angehörigen nicht mehr gewährleistet werden könnte, auch andere wichtige Gründe werden akzeptiert.
Nicht als Grund eine angebotene Arbeit abzulehnen wird hingegen akzeptiert, wenn sie nicht der bisherigen Tätigkeit oder der Qualifikation entspricht, bzw. Anfahrt und Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als bisher.
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