Wasserschaden keine außergewöhnliche Belastung

Das Einkommensteuergesetz bietet häufig Anlass zu Streit zwischen Bürgern und Fiskus -insbesondere der Paragraf 33. Darin ist geregelt, dass man Ausgaben für „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich absetzen kann.

Aber was heißt das genau? Zählt der Wassereinbruch in einer älteren Wohnanlage dazu? In einem konkreten Fall entschied sich die Justiz dagegen, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS berichtet.

Nach einem größeren Wassereinbruch musste die Eigentümergemeinschaft eine Wohnanlage für insgesamt rund 130.000 Euro sanieren lassen. Das einzelne Mitglied hatte somit 10.000 Euro zu zahlen. Diesen Betrag wollte der Steuerzahler beim Finanzamt als außergewöhnliche Belastung geltend machen.

Die Beamten entschieden jedoch, die dringend erforderlichen Kriterien eines spontanen Ereignisses (wie Brand oder Erdbeben) seien hier nicht gegeben. Es handle sich eher um alters- und vielleicht auch mängelbedingte Schäden am Gebäude, bei denen man die Hilfe der Allgemeinheit nicht in Anspruch nehmen könne.

Tatsächlich blieben die Wohnungseigentümer auf ihren Kosten sitzen und durften sich nicht einmal über die Steuererklärung etwas zurückholen. Nach Überzeugung der Finanzrichter war hier keine Naturkatastrophe oder private Katastrophe gegeben, deren Beseitigung als außergewöhnliche Belastung gewertet werden muss. Vielmehr handle es sich bei dem Wassereinbruch in einer 16 Jahre alten Immobilie um einen sehr ärgerlichen, aber im Sinne des Gesetzes „gewöhnlichen“ Vorgang. (Finanzgericht Düsseldorf, Az. 3 K 1053/96 E)

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