Zu den Vorsorgeaufwendungen gehören neben den Beiträgen zur gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung auch Prämienzahlungen für eine Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtversicherung.
Daneben werden auch Beiträge zu Versicherungen auf den Todesfall und zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung vom Fiskus anerkannt.
Außerdem gehören Beiträge für eine kapitalgedeckte Altersvorsorge (Rürup-Rente) oder den Aufbau einer Riester-Rente zu den Vorsorgeaufwendungen. Bei der Rürup-Rente gibt es eine Neuregelung, die rückwirkend gilt: Die Beiträge für Rürup wirken sich seit dem Steuerjahr 2006 ab dem ersten Euro Steuer mindernd aus.
Für gezahlte Altersvorsorgeaufwendungen (Einzahlungen in den Riester-Vertrag) gibt es einen Höchstbetrag. Deshalb können Sie die Beiträge zur besonders geförderten Riester-Rente gesondert verrechnen. Dafür gibt es die Anlage Altersvorsorgeaufwand, auf der Riester-Sparer die eingezahlten Beiträge angeben können. Dies muss dann zusammen mit einer Bescheinigung über die eingezahlten Beiträge, die Sie von Ihrem Anbieter des Riester-Vertrages erhalten, dem Finanzamt eingereicht werden.