Nicht nur bei geringen oder gar keinen Erfolgsaussichten kann der Versicherer seine Eintrittspflicht verweigern, sondern auch bei einer Unverhältnismäßigkeit eines Falls. Unverhältnismäßigkeit liegt beispielsweise vor, wenn für einen Streit um 100 Euro Anwaltskosten in Höhe von 1.000 Euro anfallen würden.