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21.11.2007

Was tun, wenn es kracht?

Die Antwort auf die Frage, ob nach einem Unfall immer die Polizei zu verständigen ist, hängt von den Begleitumständen des Unfalls ab. Werden bei dem Unfall Personen verletzt, müssen Sie die Polizei rufen. Das gleiche gilt, wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht. Bei Bagatellschäden, also Blechschäden unter 1.500 Euro, ist die Polizei jedoch nicht unbedingt erforderlich. Der Sachverhalt kann dann von Ihnen selbst geklärt werden. In diesem Fall dokumentieren Sie den Unfall so genau wie möglich, zeichnen Sie dazu die Position der beteiligten Fahrzeuge auf und machen Sie wenn möglich Fotos von der Unfallstelle, den Fahrzeugen und vorhandenen Bremsspuren. Achten Sie dabei auch auf etwaige Beulen oder Kratzer, die schon vor dem Unfall am gegnerischen Fahrzeug gewesen sein müssen. Notieren Sie sich dann die Daten des Unfallgegners. Achten Sie hierbei darauf, dass er auch seine Haftpflichtversicherung angibt. Mit Schuldeingeständnissen sollten Sie sich aber am Unfallort zurückhalten.

Einfacher wird die Aufnahme von Unfallschäden durch den europäischen Unfallbericht, der vom europäischen Versicherungsverband herausgegeben wurde. Darin werden alle Daten und Angaben erfasst, die für die Schadensregulierung nötig sind. Den Bericht kann man unter forium.de-Unfallbericht herunterladen.

Bei einem Wildschaden müssen Sie zusätzlich das zuständige Forstamt oder die Polizei verständigen, auch wenn das verletzte Tier geflüchtet ist.

Für die Meldung des Haftpflicht- oder Kaskoschadens bei Ihrer Versicherung haben Sie eine Woche Zeit. Gab es bei dem Unfall Verletzte, sollten Sie darüber auch Ihre Krankenkasse informieren. Sollten Sie eine Insassenunfallversicherung abgeschlossen haben, ist diese für Verletzte Fahrer und Beifahrer zuständig.

Die Klärung der Unfallschuld übernimmt die Haftpflichtversicherung. Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Klärung der Unfallschuld. Bleibt die Schuldfrage vorerst unklar, können Sie - sofern vorhanden - Ihre Verkehrsrechtsschutz-Versicherung einschalten. Solange nicht eindeutig geregelt ist, wessen Versicherung zahlt, sollten Sie jedoch keinesfalls in Vorleistung für Reparaturen oder Entschädigungen treten.

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