Alles, was die Bank aufgrund gesetzlicher Vorschriften erledigt oder aus eigenem Interesse unternimmt, sind Pflichtleistungen. Für solche Pflichtleistungen darf die Bank vom Kunden keine Gebühren verlangen.
Dazu gehört der Freistellungsauftrag über Kapitalerträge gegenüber dem Finanzamt, (Urteile BGH: Az. XI ZR 279/96 und Az. XI ZR 279/96, BVerfG: Az. 1BvR 1821/97) sowie die Löschung des Grundpfandrechts im Grundbuch. (BGH: Az. XI ZR 244/90, OLG Köln: Az. 13 U 95/00)
Zu den Pflichtleistungen der Banken gehört auch die Regelung der Konto-Angelegenheiten verstorbener Kunde. So sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, die Erben zu finden und außerdem das Finanzamt zu benachrichtigen. Solche Pflichten darf sich die Bank nicht vom Kunden bezahlen lassen. (LG Frankfurt a.M.: 2/2 O 46/99)
Trotzdem kann die Bank in Einzelfällen eine Aufwandsentschädigung verlangen. Deren Höhe muss aber von Fall zu Fall entschieden werden und darf nicht schon vorher feststehen. (LG Dortmund vom 16.3.01: Az. 8 0 57/01).
| # | Anbieter | Produkt | Zinssatz |
|---|---|---|---|
| 1 | MoneYou | Tagesgeld | 2,75% |
| 2 | Barclays Bank | LeitzinsPlus | 2,75% |
| 3 | VTB Direktbank | Tagesgeld | 2,70% |
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