Geschiedene Ehepartner, die zu den geförderten Personen gehören, führen ihren Altersvorsorgevertrag weiter und bekommen auch weiterhin die Förderung. Wenn ein Partner allerdings nur mittelbar zulagenberechtigt ist, also selbst keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausübt, erlischt der Anspruch auf Förderung. Der Vertrag kann so lange ruhen, bis der Geschiedene wieder heiratet und einen neuen mittelbaren Anspruch erwirbt oder selbst eine versicherungspflichtige Tätigkeit aufnimmt oder in Rente geht.
Bei der Hochzeit schon an die Trennung zu denken ist ziemlich unromantisch. Trotzdem kann der Ehevertrag eine wichtige Absicherung für den Fall der Fälle sein. Denn er regelt individuelle V ... weiter
Smartphones sind aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. Zu allgegenwärtig nutzen viele Leute die Geräte nicht mehr nur zum Telefonieren und SMS-schreiben. Schnelle Datenverbindungen un ... weiter