Was ist bei einem Unfall im Ausland zu tun?

Kracht es auf ausländischen Straßen, ist die Schadensabwicklung etwas komplizierter als bei einem inländischen Unfall.

Das wichtigste nach einem Unfall ist zunächst einmal, einen ruhigen Kopf zu bewahren und sich einen Überblick zu verschaffen. Gab es Verletzte, kümmert man sich natürlich zuerst um diese, nachdem man die Unfallstelle mit einem Warndreieck gesichert hat. Danach kann geklärt werden, welche Schäden entstanden sind. Die Frage, ob die Polizei gerufen werden muss oder nicht, erübrigt sich in vielen Fällen. Der ADAC empfiehlt, die Polizei immer dann zu rufen, wenn

– Personen verletzt wurden,
– ein größerer Sachschaden entstanden ist,
– keine Einigung über die Schuldfrage besteht,
– wenn der Unfallgegner Fahrerflucht begeht oder keine Versicherung nachweisen kann.

In fast allen Ländern Europas sollte bei Sachschäden und zur Klärung des Unfallhergangs der europäische Unfallbericht verwendet werden. Ist dieser Bericht nicht zur Hand, notieren Sie sich zumindest Name und Anschrift, das Kennzeichen, die Versicherungsgesellschaft und die Versicherungsnummer des Unfallgegners. Wer eine Kamera dabei hat, sollte auf alle Fälle den Unfallort und alle Schäden dokumentieren. Unterschreiben Sie grundsätzlich nichts, mit dem Sie nicht einverstanden sind oder was Sie nicht verstanden haben – auch nicht den europäischen Unfallbericht.

Seit dem 1.1.2003 gilt in EU-Ländern, Liechtenstein, Island oder Norwegen die „Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie“. Alle Kfz-Versicherer innerhalb der EU sind seither verpflichtet, in jedem EU-Land einen Beauftragten zur Schadensregulierung zu ernennen. Unter der Nummer 0180/25026 oder online erreichen Sie den Zentralruf der deutschen Autoversicherer. Nachdem Sie den Namen des Unfallgegners, sein Kennzeichen und das Unfalldatum genannt haben, erfahren Sie, welcher Schadensregulierer Ihr Ansprechpartner in Deutschland ist. Dieser muss Ihnen innerhalb von drei Monaten nachdem Sie Ihre Ansprüche geltend gemacht haben, ein Schadenersatzangebot unterbreiten oder erklären, warum er dies nicht tut. Im Fall einer ungerechtfertigten Zahlungsverweigerung, bleibt allerdings wieder nur der nervenaufreibende Weg über ausländische Gerichte.

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