Maßgeblich für den Invaliditätsgrad ist die so genannte gesetzliche Gliedertaxe. Die Gliedertaxe geht von Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes aus. Die Invalidität wird prozentual bewertet, beginnend bei zwei Prozent (Verlust einer Zehe) bis höchstens 70 Prozent (Verlust des Arms ab Schultergelenk). Dabei spielt es keine Rolle, welche beruflichen und sonstigen Folgen sich für den Versicherten durch den Verlust oder die Gebrauchsunfähigkeit eines Gliedes ergeben.
Wurde beispielsweise eine Versicherungssumme von 150.000 Euro vereinbart und verliert man infolge eines Unfalls eine Hand, würde die Versicherungsleistung laut Gliedertaxe 55 Prozent von 150.000 Euro betragen, also 82.500 Euro.
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