Wann zahlt die Versicherung nicht?

In den Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung ist geregelt, bei welchen Fällen die Versicherung nicht zahlen muss. Völlig von der Leistungspflicht befreit ist der Versicherer z.B. bei Schäden durch Kriegsereignisse, Unruhen, höhere Gewalt (z.B. Erdbeben), und Kernenergie. Weiterhin sind in der Regel Schäden durch eine so genannte Verfügung von hoher Hand von der Erstattung ausgeschlossen. Unter einer Verfügung von hoher Hand versteht man eine berechtigte oder unberechtigte Maßnahme der Staatsgewalt (z.B. Beschlagnahme). Auch wer an ungenehmigten Rennveranstaltungen teilnimmt, fährt unversichert.

In einigen anderen Fällen muss der Versicherer erst ab einem Betrag von 5.000 Euro zahlen, dann nämlich, wenn der Versicherte gegen seine Obliegenheitsverpflichtungen verstößt. Deshalb ist es gut, die Pflichten zu kennen. Man unterscheidet zwischen Obliegenheitsverletzungen vor und nach dem Schadenfall.

Generell gelten folgende Verpflichtungen:

– das Fahrzeug darf nur von berechtigten Personen gefahren werden. Wer beispielsweise den Einzelfahrer-Tarif gewählt hat, darf nicht den Partner ans Steuer lassen. Schäden, die mit einem gestohlenen Fahrzeug verursacht wurden, sind demzufolge auch nicht versichert.
– Der Fahrer muss einen gültigen Führerschein haben.
– Kein Alkohol oder andere Rauschmittel am Steuer. Die 0,5 Promille-Grenze ist hier nicht verbindlich, denn auch bei geringerem Blutalkoholgehalt kann die Fahrtüchtigkeit stark beeinträchtigt sein. Entscheidend ist, ob der Unfall auch in nüchternem Zustand passieren hätte können.

Im Schadenfall sind folgende Punkte zu beachten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden:

– Der Versicherungsfall muss der Versicherung innerhalb von einer Woche gemeldet werden. (Es sei denn, man regelt den Schaden selbst.)
– Wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, ein Strafbefehl oder ein Bußgeld erlassen, muss auch dies unverzüglich der Versicherung mitgeteilt werden.
– Der Versicherungsnehmer darf den Schaden nicht von sich aus anerkennen und befriedigen, es sei denn, er zahlt aus eigener Tasche.
– Ansprüche gegenüber dem Versicherungsnehmer muss dieser innerhalb einer Woche der Versicherung melden.
– Kaskoschäden (durch Diebstahl, Brand oder Wildunfall) über 200 Euro müssen der Polizei gemeldet werden.

Wer in betrügerischer Absicht gegen die Obliegenheitsverpflichtungen verstößt, ist vom Versicherungsschutz vollständig ausgeschlossen.

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