Ein Grundstückseigentümer begehrte vor Gericht eine Teilbefreiung vom Zwang zur Benutzung der öffentlichen Wasserversorgung, da er das Wasser aus dem Brunnen zum Wäsche waschen benutzen wollte. Er hatte in allen Instanzen Erfolg!
Wasser aus einer Eigenversorgungsanlage, die neben dem öffentlichen Trinkwasseranschluss im Haushalt verwendet werde, muss keine Trinkwasserqualität haben, befand das Bundesverwaltungsgericht. Ob der Anschlussnehmer zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt Trinkwasser oder Wasser minderer Qualität benutze, überlasse die Trinkwasserverordnung jedem selbst. Der Beklagte hatte argumentiert, nach der Trinkwasserverordnung dürfe nur Trinkwasser zum Wäschewaschen benutzt werden. Dem stimmte das Bundesverwaltungsgericht im Revisionsverfahren nicht zu und wies insgesamt die Revision zurück, erläutern ARAG Experten die Entscheidung (BVerwG, Az.: 8 C 16.08).
(Pressemitteilung ARAG)
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