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19.04.2004

Vorsicht bei geerbten Schulden

Nach dem Tod eines nahe stehenden Menschen hat man alles andere als einen kühlen Kopf. Gerade den braucht man jedoch, wenn es um das Thema Erben geht. Denn eine Erbschaft bedeutet nicht immer einen plötzlichen Geldsegen, sondern kann auch erhebliche Probleme mit sich bringen.

Mit dem Erbe gehen nämlich nicht nur das Vermögen, sondern auch Schulden auf den oder die Erben über. Und für die haften die Erben in der Regel uneingeschränkt, also mit dem gesamten eigenen Vermögen. "Trotzdem sollte eine Erbschaft auf keinen Fall vorschnell ausgeschlagen werden, denn eine derartige Erklärung kann nicht widerrufen werden und es gibt Möglichkeiten, die Haftung auf das Erbe zu beschränken", so Anne Kronzucker, Rechtsexpertin bei der D.A.S. Erben haben nach dem Erbfall bzw. der Testamentseröffnung 6 Wochen Zeit, um sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen und es gegebenenfalls abzulehnen. Für die Begleichung von Verpflichtungen aus einer Nachlassverbindlichkeit gewährt der Gesetzgeber eine Schonfrist von drei Monaten nach Annahme des Erbes (Dreimonatseinrede).



Das Erbe geht automatisch auf die oder den Erben über, eine Erklärung ist nur notwendig, wenn das Erbe abgelehnt werden soll. "Üblicherweise gilt eine Erbschaft als angenommen, wenn ein unbeteiligter Dritter dies an Handlungen und Erklärungen als schlüssiges Verhalten erkennen kann. Wenn die Erben also bereits über Nachlassgegenstände verfügen, vermitteln sie damit schlüssig Ihren Eigentumsanspruch und haben damit die Erbschaft angenommen", so Frau Kronzucker. Dies gilt beispielsweise auch, wenn sie einen Erbschein beantragen oder den Erbschaftsanspruch geltend machen. Vorsicht: Nach der Annahme kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden.



Eine Haftungsbeschränkung sichert das eigene Vermögen und sorgt dafür, dass geerbte Schulden auch nur mit Mitteln aus dem Nachlass beglichen werden müssen. Mit einem Aufgebotsverfahren wird zunächst geklärt, welche Verbindlichkeiten noch bestehen. Bis zur Beendigung des Verfahrens kann der Erbe die Zahlung von Nachlassverbindlichkeiten verweigern.



Nach Fristablauf erlässt das Gericht auf Antrag des Erben das Ausschlussurteil. Hat ein Gläubiger die Frist verpasst, erlischt seine Forderung zwar nicht, sie wird aber zuletzt erfüllt. Ist das Erbe zu diesem Zeitpunkt bereits aufgebraucht, muss der Erbe nicht mit seinem Privatvermögen für die Forderung einstehen. Eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass kann durch die Beantragung einer Nachlassverwaltung oder, bei einer Überschuldung, eines Nachlass-Insolvenzverfahrens erreicht werden. Den Nachlass verwalten zu lassen ist sinnvoll, wenn er zwar üppig erscheint aber unübersichtlich ist. Zuständig für diese Prozedur ist das Nachlassgericht.

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