Vorsicht bei Christbaumkerzen

In der Weihnachtszeit kommt es häufig zu Wohnungsbränden durch Christbaumkerzen. Hausrat- oder Gebäudeversicherungen müssen für die Schäden aber nicht immer aufkommen.

Wurde der Brand grob fahrlässig verursacht, so bekommt der Versicherte keinen Cent, warnt der Anwalt-Suchservice. Mit Wachskerzen dürften Weihnachtsbäume nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Schleswig-Holstein zwar grundsätzlich geschmückt werden (Az.: 3 U 22/97). Allerdings sollten brennende Kerzen nicht unbeaufsichtigt gelassen werden. Es kann unter Umständen schon grob fahrlässig sein, sie nur für 15 Minuten allein im Raum zu lassen, befand das Amtsgericht Neunkirchen (Az.: 5 C 1280/95).

Auch mit so genannten Wunderkerzen kann man den Versicherungsschutz verlieren. Das Landgericht Offenburg hat laut Anwalt-Suchservice einen Fall entschieden, in dem eine ältere Dame ihren Weihnachtsbaum mit Wunderkerzen geschmückt und diese angesteckt hatte. Die Funken entzündeten trockenes Moos in einer neben dem Baum stehenden Krippe. Daraufhin stand das ganze Zimmer in Flammen.

Die Richter urteilten, dass die Frau grob fahrlässig gehandelt habe. Der Hersteller habe auf der Packung darauf hingewiesen, dass die Kerzen nicht über entflammbarem Material entzündet werden dürften. Die Hausratversicherung musste nicht für den Schaden aufkommen (Aktenzeichen: 2 O 197/02).

Das Abbrennen von Wunderkerzen in der Nähe eines frisch geschlagenen Christbaums hat das Oberlandesgericht Frankfurt demgegenüber nicht als grob fahrlässig eingestuft (Az.: 3 U 104/05). In dem zugrundeliegenden Fall war ein ganzes Wohnhaus abgebrannt, nachdem der Weihnachtsbaum durch eine Wunderkerze entzündet wurde. Der kleine Sohn eines Mieters hatte die Kerze in die Nähe des Baumes gehalten.

Die Richter befanden, es sei nicht allgemein bekannt, dass eine in der Nähe eines frischen Baums angezündete Wunderkerze imstande sei, an diesem sofort einen sich explosionsartig ausbreitenden Brand auszulösen. Schließlich sei es auch allgemein üblich, bei Unterhaltungs-Massenveranstaltungen im gesamten Publikum Wunderkerzen anzuzünden und zu schwenken, was darauf schließen lasse, dass es diesbezüglich kein allgemeines Gefahrenbewusstsein gebe. Der Mieter, so das Urteil, habe sich nicht grob fahrlässig verhalten.

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