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24.07.2003

Vorläufige Steuerfestsetzung für Haushaltsfreibetrag

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat die Finanzbehörden angewiesen, alle Einkommensteuerbescheide ab dem Veranlagungszeitraum 2002 vorläufig festzusetzen, in denen eine Günstigerprüfung nach § 31 EStG stattfindet. Diese Maßnahme wurde notwendig, weil es bisher ungeklärt ist, ob die Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages nach § 32 Abs. 7 EStG verfassungswidrig ist und Ehegatten deswegen benachteiligt werden.

Der Gesetzgeber hatte den Haushaltsfreibetrag für den Veranlagungszeitraum 2002 von 2.916 Euro auf 2.340 Euro und für 2003 und 2004 auf 1.188 Euro abgesenkt. Ab dem Jahr 2005 wird überhaupt kein Haushaltsfreibetrag mehr gewährt. Ob die stufenweise Abschmelzung und spätere Abschaffung des Haushaltsfreibetrages in der konkret geregelten Form verfassungswidrig ist, wird kontrovers diskutiert.



Den gekürzten Haushaltsfreibetrag kann in den Jahren 2002 - 2004 nur derjenige erhalten, der bereits im Veranlagungszeitraum 2001 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat (sog. Altfälle). Außerdem wird der Haushaltsfreibetrag nur Alleinerziehenden nicht jedoch Ehepaaren mit Kindern gewährt. Dies sei eine verfassungswidrige Benachteiligung von Verheirateten.



Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine hatte im Juni 2003 allen Verheirateten mit Kindern geraten, hinsichtlich des Haushaltsfreibetrages Einspruch gegen den Steuerbescheid 2002 einzulegen, und dem BMF empfohlen, aufgrund der zu erwartenden großen Anzahl von Rechtsmittelverfahren, Steuerbescheide bezüglich des Haushaltsfreibetrages künftig vorläufig zu erlassen. Diesem Begehren kam das BMF jetzt nach, so dass Betroffene ab sofort keinen Einspruch mehr einlegen müssen.

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