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03.01.2011

Versicherungen kündigen - wann und wie?

Ob Auto-, Hausrat-, Haftpflicht- oder Krankenversicherung. Es gibt viele Gründe, sich von einer Versicherung zu trennen: Der Beitrag wird erhöht, die Leistung ist schlecht, die Versicherung begleicht einen Schaden nicht, oder sie wird einfach nicht mehr gebraucht. Wer sich mit den Kündigungsfristen und -voraussetzungen auskennt, vermeidet überflüssige Ausgaben und Wartezeiten.

Auf die Kündigungsfrist achten

(awe) Ein Thema, das angesichts der Meldungen von Beitragerhöhung, Kassenpleiten und Zusatzbeiträgen viele Versicherte beschäftigt: Die Krankenkasse wechseln. Jeder, der mindestens 18 Monate in einer Krankenkasse versichert ist, kann seine Mitgliedschaft ohne Grund beenden. Im Fall dieser ordentlichen Kündigung gilt eine Frist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats.

Bei kürzerer Mitgliedschaft kann seit der Einführung des Gesundheitsfonds 2009 nur gekündigt werden, wenn die Kasse erstmals Zusatzbeiträge erhebt oder diese erhöht. Man spricht hier von einer außerordentlichen Kündigung oder einem Sonderkündigungsrecht. Dieses gilt auch, wenn die Krankenversicherung einen bereits zugesagten Bonus kürzt oder streicht. Die Kündigung kann formlos verfasst sein und muss spätestens bis zum ersten Fälligkeitstermin des Zusatzbeitrags bei der Kasse sein.

Sonderkündigungsrecht nach Beitragserhöhung? Die Zeiten sind vorbei. Seitdem die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung per Gesetz festgelegt werden, gibt es hier kein Sonderkündigungsrecht mehr. Der neue Beitragssatz von 15,5 Prozent gilt seit dem 1. Januar 2011 bundesweit bei allen gesetzlichen Kassen. Wer als Versicherter sparen will, muss sich an zusätzlichen Leistungen der einzelnen Versicherungen orientieren oder daran, ob die Kasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder nicht.

Wahltarife: Wer mit seiner Kasse einen so genannten Wahltarif abgeschlossen hat, ist seit Januar nicht mehr zwangsläufig für drei Jahre an die Versicherung gebunden. Bei den Wahltarifen "Prämienzahlung", "Kostenerstattung" und "Arzneimittel der besonderen Therapieeinrichtungen" ist die Mindestbindefrist auf ein Jahr gesenkt worden. Allerdings muss auch in den Wahltarifen die Mitgliedschaft in der Kasse mindestens 18 Monate betragen, bis eine ordentliche Kündigung möglich ist. Auch neu: Bereits während der Mindestbindefrist gibt es künftig auch in den Wahltarifen ein Sonderkündigungsrecht, wenn Zusatzbeiträge erhöht oder erhoben werden. Ausgenommen hier von bleiben die Versicherten, die den Wahltarif "Krankengeld" abgeschlossen haben.

Autoversicherung

Bei einer Kfz-Versicherung kann der Kunde aus dem Vertrag meist jährlich bis zum Ende des Kalenderjahres aussteigen. Erst wenige Anbieter haben das Versicherungsjahr als Vertragsgrundlage. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Man sollte also spätestens zum 30. November den Vertrag einer neuen Versicherung in der Tasche haben, bevor man die alte Police kündigt.

Auch bei der Autoversicherung entsteht ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitrag ohne Leistungsverbesserung erhöht wird, jedoch nicht bei Rückstufungen des Schadenfreiheitsrabatts. Ebenso kann der Kunde im Schadensfall mit einer Monatsfrist kündigen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Schaden reguliert wird oder nicht - allerdings hat auch die Versicherung ein außerordentliches Kündigungsrecht nach jedem Schaden.

Wer einen Wagen abmeldet, kann die Versicherung natürlich auch unterjährig verlassen, der Vertrag bezieht sich immer nur auf ein bestimmtes Fahrzeug. Grundsätzlich muss der Kunde nur zahlen solange auch Versicherungsschutz besteht, vorausgezahlte Beiträge bekommt er anteilig zurück. Sie können ganz bequem dieses Musterformular zur Kündigung der Kfz Versicherung nutzen.

Hausrat, Rechtsschutz, Haftpflicht und Lebensversicherungen

Bei allen weiteren Versicherungen gilt in der Regel immer das Versicherungsjahr als Grundlage. Obwohl man Policen sowohl über ein Jahr als auch über mehrere Jahre abschließen kann, gilt: Nach dem dritten Jahr kann der Kunde fristgemäß kündigen, auch wenn er einen längeren Vertrag abgeschlossen hat; danach kann jährlich gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt bei Sachversicherungen meist drei Monate, bei Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen einen Monat zum nächsten Zahlungstermin, bei jährlicher Zahlung zum Ende des Versicherungsjahres.

Und auch bei Sachversicherungen wie Hausrat-, privater Haftpflichtversicherung, Wohngebäude-, Rechtsschutz- oder Tierhalterhaftpflicht entsteht das Sonderkündigungsrecht, wenn der Beitrag ohne Leistungsverbesserung erhöht wird, ebenso nach einem Schadensfall. Die außerordentliche Kündigung muss bis zum ersten Fälligkeitstag des neuen Beitrags, bzw. einen Monat nach Regulierung des Schadens bei der Versicherung sein.

Generell gilt: Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen. In jedem Fall sollte man von der Versicherung eine Bestätigung fordern. Wem dies zu unsicher oder zeitlich zu knapp ist, der sollte per Einschreiben kündigen. Denn: Kommt die Kündigung nicht rechtzeitig an, verlängert sich in der Regel die Police um ein weiteres Jahr. Direkt nach dem Vertragsabschluss hat der Kunde bei den meisten Versicherungen ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

Wer eine Versicherung wechseln will, sollte sich vor der Kündigung in einem Versicherungsvergleich über einen guten und günstigen neuen Anbieter informieren.

Bild: iwona golczyk / pixelio.de

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