Nach einem Feuer in seiner Wohnung oder seinem Haus hat der Immobilienbesitzer verständlicherweise nur eines im Sinn: Möglichst schnell aufräumen, den Rauchgestank loswerden und sich wieder neu einrichten. Wenn man allerdings später den Schaden von seiner Hausratversicherung ersetzt haben will, sollte man die verkohlten Überreste nicht sofort entsorgen.
Das teilt der Infodienst Recht und Steuern der LBS im Zusammenhang nach einem neuen Zivilurteil aus Bayern mit.
(Landgericht Coburg, Aktenzeichen 12 O 951/05)
Der Fall: Ein Versicherter machte rasch "klar Schiff", nachdem es wegen eines Defekts der Kühl- und Gefrierkombination im Keller seines Hauses gebrannt hatte.
Zerstörte Gegenstände im Wert von rund 15.000 Euro, darunter teure Kleider, entsorgte er schon gut zwei Wochen später.
Der Schadensregulierer der Hausratversicherung war zwar unmittelbar nach dem Unglück schon vor Ort gewesen und hatte den Keller besichtigt, doch als er noch einmal genauer nachsehen wollte, fand er nichts mehr vor.
Die Assekuranz verweigerte daraufhin eine Entschädigung und verwies dabei auf einen Passus in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Darin hieß es, dass der Versicherte dem Versicherer eine Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens ermöglichen müsse.
Das Urteil: Eine Kammer des Landgerichts Coburg schloss sich dieser Rechtsmeinung an. Die Hausratversicherung habe den Immobilienbesitzer klar angewiesen, vor einer eventuellen zweiten Besichtigung nichts zu beseitigen.
Durch sein Zuwiderhandeln habe der Mann die Interessen der Assekuranz ernsthaft gefährdet, denn sie konnte sich kein gründliches Bild von dem Schaden machen. Das Unternehmen musste nichts bezahlen.
Pressemitteilung der LBS
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