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19.06.2009

Verhandlungen zu Erstausbildungskosten

Am Montag dieser Woche sind Schüler und Studenten in den bundesweiten Bildungsstreik getreten. Neben verbesserten Lern- und Studienbedingungen geht es vor allem um die bessere finanzielle Ausstattung von Schulen und Hochschulen.

Bildung ist teuer, und zwar nicht nur für den Staat, sondern auch für die Studenten und Studentinnen. Trotzdem lässt der Gesetzgeber seit dem Jahr 2004 den Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten nicht mehr zu. Mit einem Musterverfahren, das heute vor dem Bundesfinanzhof verhandelt wird, wendet sich der Bund der Steuerzahler (BdSt) gegen die geltende Rechtslage, wonach Aufwendungen für ein Erststudium nur als Sonderausgaben bis maximal 4.000 Euro pro Jahr abzugsfähig sind (Az.: VI R 14/07).

Ziel des Musterverfahrens ist es, dass die Kosten für ein Erststudium wieder unbeschränkt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. "Schließlich kann der Gesetzgeber den Studenten nicht auf der einen Seite Studiengebühren mit dem Verweis auferlegen, dass Akademiker bessere Erwerbsaussichten haben und daher eine Beteiligung an den Ausbildungskosten gerechtfertigt ist, dann aber den Werbungskostenabzug verweigern", so Karl Heinz Däke, Präsident des BdSt.

In den vorgelegten Fällen stellten die Richter klar, dass es sich um Werbungskosten handelt. Bereits die einfach gesetzliche Regelung spricht dafür, dass die Aufwendungen eines Studiums nach abgeschlossener Ausbildung Werbungskosten sind.

(Pressemitteilung Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.)

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