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31.03.2008

Verfassungsbeschwerde gegen die Gesundheitsreform

Die Continentale Krankenversicherung a.G., Dortmund, und die INTER Krankenversicherung aG, Mannheim, haben heute Verfassungsbeschwerde gegen das Gesundheitsreformgesetz (GKV-WSG) erhoben. "Die Gesundheitsreform greift in vielerlei Hinsicht in die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte der privat Krankenversicherten und der Krankenversicherungsunternehmen ein.

Unsere Beschwerden sind die einzige logische Antwort, um erheblichen Schaden vom gesamten Gesundheitssystem, von den privat Krankenversicherten und der Versicherungsbranche abzuwenden" so Rolf Bauer, Vorstandsvorsitzender der

Continentale Krankenversicherung, und Bernd Jansen, Vorstandsvorsitzender der INTER Krankenversicherung, in einer gemeinsamen Erklärung.

Continentale und INTER werden vertreten durch Prof. Dr. Heinrich Wilms und Rechtsanwalt Dr. Theo Langheid. Die Verfassungsbeschwerden von Continentale und INTER richten sich gegen eine Vielzahl von Rechtsänderungen durch das Gesundheitsreformgesetz, die überwiegend ab dem 1.1.2009 in Kraft treten werden, insbesondere:

Basistarif

Die privaten Krankenversicherer sollen ab 2009 verpflichtet werden, einen nicht kostendeckenden Basistarif einzuführen. Selbst Personen, die bereits erkrankt sind, müssen zu Lasten der Versichertengemeinschaft ohne Einschränkungen im

Basistarif versichert werden.

Die für die Finanzierung der Leistungen nicht ausreichenden Beiträge müssen von allen Bestandskunden ausgeglichen werden.

Der Staat will sich hierdurch seiner sozialen Verantwortung entziehen und wälzt die finanziellen Folgen auf die Privatversicherten ab, die - anders als die Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) - bereits die Last der eigenen Vorsorge für das Alter tragen.

Die Einführung des Basistarifs stellt eine Verletzung der Grundrechte der Berufsausübung und der Eigentumsgarantie dar.

Portabilität von Alterungsrückstellungen

Der Gesetzgeber führt für den Versichertenbestand ein einmaliges, auf das erste Halbjahr 2009 befristetes Wechselrecht in den Basistarif eines anderen Versicherungsunternehmens unter Mitnahme der an diesem Tarif orientierten Alterungsrückstellung ein.

Das verändert nachträglich die kalkulatorische Basis des Systems der privaten Krankenversicherung, da der Verbleib der mitzugebenden Alterungsrückstellungen zugunsten des bisherigen Versichertenkollektivs einkalkuliert war.

Für Versicherungsverträge, die ab dem 01.01.09 neu abgeschlossen werden, gilt ein erweitertes unbefristetes Wechselrecht.

Das neue Wechselrecht begünstigt junge gesunde Versicherungsnehmer, da nur diese ohne Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse in Normaltarife weiterwechseln können.

Die Mitgabe der Alterungsrückstellung geht zu Lasten von alten und kranken Versicherten, für die sich ein Wechsel in den Basistarif eines anderen Unternehmens nicht lohnt, die wegen der Risikoprüfung nicht in Normaltarife anderer Versicherer wechseln können und die darüber hinaus die entstandene Lücke in der Alterungsrückstellung durch höhere Prämien finanzieren müssen.

Verletzt werden sowohl die verfassungsrechtlich verankerte Eigentumsgarantie als auch das rechtsstaatliche Prinzip des Vertrauensschutzes und die Freiheit der Berufsausübung.

Kündigungsrecht

Durch die Gesundheitsreform wird jegliches Kündigungsrecht der Versicherer ausgeschlossen. Selbst bei betrügerischem Erschleichen von Versicherungsleistungen ist eine Kündigung durch den Versicherer nicht mehr möglich.

Bei Nichtzahlung der Beiträge besteht weiterhin in fast vollem Umfang Versicherungsschutz.

Die redlichen Versicherten müssen Versicherungsleistungen für säumige Beitragszahler und andere sich nicht vertragstreu verhaltende?Versicherte finanzieren.

Diese Regelung eliminiert das Prinzip der Privatautonomie im Bereich der privaten Krankenversicherung und verstößt somit gegen die Freiheit der Berufsausübung und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Übertragung sozialstaatlicher Aufgaben

Durch den Basistarif hat der Gesetzgeber die privaten Krankenversicherer verpflichtet, infolge eines Kontrahierungszwangs auch nicht versicherbare Risiken zu übernehmen.

Damit überträgt er einen Bereich der allgemeinen Daseinsvorsorge, der in der Pflicht des Staates steht, auf eine mit diesem Vorsorgeanspruch nicht im Zusammenhang stehende private Sondergruppe:

Die privaten Krankenversicherer und deren Versicherungsnehmer.

Im Unterschied zur gesetzlichen Krankenversicherung geschieht dies ohne steuerliche Zuschüsse.

Der Gesetzgeber legt damit eine verdeckte verfassungswidrige Sonderabgabe fest.

Auch hier liegen Verstöße gegen die Freiheit der Berufsausübung, die Eigentumsgarantie und das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit vor.

Rolf Bauer und Bernd Jansen: "Die verfassungswidrigen Eingriffe in die Grundrechte der privaten Krankenversicherer und insbesondere ihrer Versicherten sind so zahlreich und schwerwiegend, dass es für uns zu dieser Verfassungsbeschwerde keine Alternative gibt.

Dies schulden wir besonders unseren Bestandsversicherten. Wir sind zuversichtlich, dass das Gesundheitsreformgesetz auf diesem Weg im Interesse des gesamten Gesundheitssystems in den angegriffenen Punkten aufgehoben, zumindest aber zugunsten unserer Versicherten deutlich verändert werden wird."

Pressemitteilung?"Die Continentale"

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