Verbraucherzentrale informiert über Jugendkonten

Häufig besitzen Jugendliche schon in der Schulzeit ein eigenes Girokonto. Wenn nicht, wird spätestens mit Ausbildungsbeginn ein solches eingerichtet.

Hinsichtlich der Kosten bedarf es dabei keiner Vergleiche, weil Banken und Sparkassen dieser Zielgruppe die Kontoführung grundsätzlich kostenfrei anbieten. Allerdings versuchen Kreditinstitute im Beratungsgespräch auch kostenpflichtige Konten zu verkaufen, die dann ein Mehr an Leistungen bieten. „Hier sollte jeder prüfen, worauf es in diesem Zusammenhang wirklich ankommt“, empfiehlt Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen.
Kleine Rabatte – beispielsweise beim Kinobesuch oder bei der Fast-Food-Kette- sind ebenso wie Kundenmagazine Marketinginstrumente, mit denen Kunden gebunden werden sollen. Auch wiegen diese Zusätze die monatlichen Kosten für das Girokonto nicht einmal immer auf. Manchmal werden zusätzlich noch Versicherungen angeboten. Auf eine Handypolice im Kontopaket kann der Jugendliche dabei beispielsweise genauso verzichten wie auf eine separate private Rentenversicherung.

Auch andere Sparverträge, etwa Banksparpläne werden gern mit vertrieben. „Langfristige Vertragsbindungen sollten in so jungen Jahren generell vermieden werden, damit man auf verändernde persönliche Situationen richtig reagieren kann“, empfiehlt Hoffmann. „Wer Geld übrig hat, kann das besser auf einem gut verzinsten Tagegeldkonto parken.“

Auszubildende, die noch keine 18 sind, benötigen für eine Kontoeröffnung die Genehmigung der Eltern. Eine Ausnahme davon gilt nur für berufstätige Jugendliche. Für sie sieht das Gesetz eine Besonderheit vor. Steht der Minderjährige bereits in einem Arbeitsverhältnis (nicht nur in einer Berufsausbildung) und haben die Eltern den Job genehmigt, kann er alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte allein abschließen.

Er darf also ohne Zustimmung der Eltern nicht nur ein Gehaltskonto eröffnen, sondern auch den vollen Lohn oder das Gehalt bar abheben. Für die Eröffnung eines Tagegeldkontos benötigt er jedoch wieder die elterliche Zustimmung.

Ist das 18. Lebensjahr vollendet, muss der Kontoinhaber in der Regel nachweisen, dass er noch Schüler oder Student, Auszubildender, Wehr-oder Zivildienstleistender ist, um weiterhin das kostenfreie Konto zu erhalten. „Man sollte sich bereits beim Einrichten des Jugendkontos danach erkundigen, wie das Institut hier vorgeht“, gibt Hoffmann als Tipp. „Sonst kann es passieren, dass das Konto überraschend auf ein kostenpflichtiges Modell umgestellt wird, weil der Nachweis nicht rechtzeitig erbracht wurde“.

Pressemitteilung der VZ Sachsen

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