Verbraucherzentrale informiert über das neue Versicherungsvertragsgesetz 2009

Zu teuer, schlechte Konditionen oder mangelhafter Service – wer mit seiner Versicherung nicht mehr zufrieden ist, hat ab Januar bessere Karten, sich aus einem alten Vertrag zu lösen. Das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG) beschert ab dann sämtlichen Kunden bessere Vertragsbedingungen.

„Künftig sind die Kündigungsregeln nicht nur für Neu-, sondern auch für Altkunden gelockert. Und der Wechsel in eine andere Versicherung ist einfacher“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Wer in diesen Tagen Post von seinem Versicherer erhält, sollte sein Augenmerk auf folgende Änderungen richten:

Informationspflicht: Versicherer und Vermittler müssen potenzielle Kunden im Vorfeld des Vertragsabschlusses besser informieren und beraten als früher.

Dazu gehört, dass die kompletten Versicherungsbedingungen vorliegen, bevor der Antrag gestellt wird – unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt oder nicht. Bislang gab es die Produktinformationen erst nach Vertragsabschluss.

Kunden können auf ihre Informationsrechte zwar verzichten, das ist jedoch nicht empfehlenswert. Sie sollten stattdessen den angebotenen Vertrag mit seinen Klauseln vor der Vertragsunterzeichnung genau unter die Lupe nehmen. Die obligatorische Beratung muss vom Vermittler dokumentiert werden.

Widerruf: Kunden, die eine Unterschrift kurz nach Vertragsabschluss reut, können den Antrag innerhalb von zwei Wochen widerrufen – bei Lebensversicherungen sogar bis zu 30 Tagen.

Die Widerrufsfrist beginnt, sobald dem Antragsteller alle Unterlagen vorliegen – vom Versicherungsschein über die Vertragsbedingungen bis hin zur schriftlichen Widerrufsbelehrung.

Anzeigepflicht: Haben Antragsteller früher Sachverhalte aus Unwissenheit verschwiegen, konnten Versicherer noch Jahre später vom Vertrag zurücktreten. Jetzt sind Versicherte nur noch verpflichtet, die Umstände zu nennen, nach denen das Versicherungsunternehmen schriftlich gefragt hat.

Laufzeit und Kündigung: Verträge mit längerer Bindung – beispielsweise für zehn Jahre – können nun spätestens zum Ende des dritten Jahres gekündigt werden.

Vorher war dies erst zum Ende des fünften Versicherungsjahres möglich. Gekündigt werden muss unverändert ein bis maximal drei Monate vor Vertragsende.

Wird der Beitrag erhöht, ohne dass sich die Leistung verbessert, oder wird der Versicherungsschutz herabgesetzt und die Prämie nicht, können Kunden ein Sonderkündigungsrecht nutzen. Auf die Beitragserhöhung muss der Versicherer spätestens einen Monat vorher hinweisen.

Auch im Schadensfall kann ein Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Endet ein Vertragsverhältnis, werden die geleisteten Prämienzahlungen nicht mehr einbehalten, sondern anteilig erstattet.

Alles-oder-Nichts-Prinzip: Im Fall grober Fahrlässigkeit – etwa bei einem Schaden durch eine unbeaufsichtigt brennende Kerze – konnten Versicherte früher keine Ansprüche geltend machen.

Nach dem neuen Gesetz wird die Leistung bei Fahrlässigkeit anteilig nach Schwere des Verschuldens gekürzt. Führen Versicherte einen Schaden jedoch absichtlich herbei, müssen die Versicherungen nach wie vor nicht zahlen.

Extras bei Lebensversicherungen: Versicherer sind verpflichtet, Kunden eine Modellrechnung auszuhändigen, bei der sich die mögliche Ablaufleistung an realistischen Zinssätzen orientiert.

Kunden müssen auch darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den aufgeführten Ablaufleistungen um fiktive Berechnungen mit angenommenen Zinssätzen handelt – und nicht um garantierte Zusagen. Wurden Lebensversicherungen bislang vorab gekündigt, war dies mit hohen Verlusten verbunden.

Das neue Versicherungsvertragsgesetz sichert Kunden nun einen garantierten Mindestrückkaufwert zu. Sie müssen zudem auch künftig zu 50 Prozent an den stillen Reserven der Versicherungsunternehmen beteiligt werden.

Vertiefende Informationen zu den neuen Regeln und Hilfe beim Abschluss von Versicherungen bietet Ratgeber „Richtig versichert“ der Verbraucherzentrale NRW. Für 12,50 Euro ist er in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

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