Knapp 120 Parkhäuser und -plätze betreibt die Contipark Parkgaragen GmbH alleine in Deutschland, teilweise in Kooperation mit der Deutschen Bahn, Flughäfen oder Städten. Das Unternehmen droht Verbrauchern Vertragsstrafen in Höhe von 20 Euro oder gar das Abschleppen des Fahrzeugs an, wenn sie ihr Fahrzeug über die gemietete Parkzeit hinaus in Contipark-Anlagen abgestellt oder den Parkschein nicht von außen gut sichtbar ins Fahrzeug gelegt haben.
Dieses Vorgehen von Contipark Parkgaragen GmbH traf sowohl Kurzeitparker als auch Dauerparker. "Das konnten wir einfach nicht akzeptieren, denn solche Benutzungsbedingungen verstoßen eindeutig gegen die gesetzlichen Regelungen, denn sie benachteiligen Verbraucher unverhältnismäßig", so Dunja Richter, Juristin der Verbraucherzentrale.
Der Betreiber der Parkgaragen hat durch die Verwendung dieser Klauseln die Möglichkeit, selbst für die geringste Überschreitung der Mietzeit einen pauschalen Schadensersatz zu verlangen, das Fahrzeug des Mieters komplett zu blockieren oder einfach abzuschleppen.
Contipark Parkgaragen GmbH wollte das in erster Instanz von der Verbraucherzentrale gewonnene Urteil des Landgerichts Berlin (Az: 4 O 136/08) zunächst nicht anerkennen und ging in Berufung. Diese zog Contipark erst jetzt nach einem deutlichen Hinweis des Kammergerichts Berlin.
Pressemitteilung der VZ Baden-Württemberg
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