Verbraucherzentrale: Beratungsprotokoll oft nur Absicherung für Banken

Kein Verkaufsgespräch über Wertpapiere in Banken ohne Beratungsprotokoll – diese gesetzliche Regelung gilt seit Beginn des Jahres 2010. Doch was die Verbraucher schützen soll, hat sich in der Praxis als anfällig für Missbrauch erwiesen.

„Viele Banken nutzen die Beratungsprotokolle nicht zur transparenten Dokumentation ihrer Anlageberatung, sondern zur rechtlichen Absicherung ihrer Berater“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Ein Plus für Banken ist etwa, wenn Kunden nach einem Beratungsgespräch das Protokoll unterschreiben, obwohl das Gesetz dies aus gutem Grund gar nicht vorsieht: Denn die schriftliche Bestätigung der Beratung kann Bankkunden nachteilig ausgelegt werden. Wer die Dokumentation der Anlageberatung zu seinem Vorteil nutzen will, sollte folgende Tipps der Verbraucherzentrale NRW beherzigen:

– Auf Vollständigkeit achten: Das Beratungsprotokoll muss Angaben über den Anlass für das Beratungsgesprächs sowie den Verlauf und die Dauer des Gesprächs enthalten. Auch die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und Anlageziele sind darin zu dokumentieren. Auch die vom Berater ausgesprochene Produktempfehlungen und die Gründe für die Empfehlung sind in dem Dokument auflisten. Anschließend muss der Berater das Protokoll unterschreiben und dem Kunden ein Exemplar aushändigen.

– Protokolle gründlich prüfen: Bevor Kunden ein Anlageprodukt erwerben, sollten sie die ausgehändigten Unterlagen sorgfältig durchlesen: Ist die persönliche Situation dargestellt wie geschildert? Stimmen die protokollierten Anlageziele mit den genannten Vorgaben überein? Ist die Begründung für die Empfehlung eines Produktes nachvollziehbar? Anleger sollten auf Änderungen bestehen, wenn ihnen Unstimmigkeiten auffallen oder der Inhalt des Protokolls nicht dem Gesprächsverlauf Gesprächsverlauf entspricht. Wer ein fehlerhaftes Protokoll zugesandt bekommt – etwa nach einer telefonischen Beratung – sollte schriftlich dagegen Widerspruch einlegen.

– Nicht unterschreiben: Verpflichtend ist nur die Unterschrift des Beraters. Besteht der Bankberater trotzdem auf einer Unterschrift des Kunden, dann dient das nicht dem Schutz des Anlegers, sondern der Absicherung der Bank. Im Streitfall wird die Bank die Unterschrift der Anleger so deuten, als hätten sie den Inhalt des Protokolls mit dieser Geste anerkannt. Verbraucher sollten Protokolle daher keinesfalls unterschreiben.

– Nicht auf das Protokoll alleine verlassen: Weil das Protokoll alleine Verbrauchern oft keinen Schutz bietet, sollten sie bei der Anlageberatung Vorsicht walten lassen. So kann es sich lohnen, einen Zeugen zum Gespräch mitzunehmen. Außerdem gilt: Gerade bei wichtigen Entscheidungen sollten Anleger sich mit dem Abschluss Zeit lassen und keinesfalls überhastet einen Vertrag unterschreiben. Sinnvoll ist es, zuvor alle Unterlagen mit nach Hause zu nehmen, um sie dort in Ruhe zu studieren.

– Wenn möglich, Rücktrittsrecht nutzen: Kunden, die ein Anlagegeschäft telefonisch abgeschlossen haben und das Protokoll nicht vor dem Abschluss des Geschäftes erhalten, können ein einwöchiges Rücktrittsrecht nutzen. Dies gilt aber nur für den Fall, dass das Protokoll inhaltlich falsch oder unvollständig ist. Es handelt sich hierbei nicht um ein Widerrufsrecht wie bei anderen Fernabsatzgeschäften. Grundsätzlich gilt: Wollen Kunden von einem Geschäft zurücktreten, dann muss die Bank und nicht der Kunde beweisen, dass das Protokoll korrekt war.

Weitere Informationen rund um das Beratungsprotokoll finden interessierte Verbraucher in dem kostenlosen Flyer „Beratungs- und Dokumentationspflichten bei der Anlageberatung“, der in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW ausliegt. Fragen zum Thema beantworten die Experten der Verbraucherzentrale NRW kostenlos im Finanzforum auf www.verbraucherfinanzwissen.de.

Pressemitteilung der Verbraucherzentrale NRW

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