Politik und Gesellschaft fordern immer wieder, dass zu Gunsten eines geringeren Energieverbrauchs mehr Häuser in Deutschland eine bessere Wärmedämmung erhalten sollten. In dem hier vorliegenden Fall ergab sich daraus ein Konflikt, denn die Verschalung griff in die Rechte eines Nachbarn ein. In solch einer Situation entschied die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu Gunsten des betroffenen Grundstücksnachbarn. (Oberlandesgericht Karlsruhe, 6 U 121/09)
Der Fall: Das Anwesen eines Hausbesitzers reichte bis zur Grundstücksgrenze. Unmittelbar daran anschließend befand sich ein Durchgang, der vom Nachbarn benutzt wurde. Dieser war wenig angetan von den Bauarbeiten. Als er feststellte, dass die neue Wärmedämmung insgesamt 15 Zentimeter über die gemeinsame Grenze in seinen Herrschaftsbereich hinein ragte, forderte er vor Gericht eine Beseitigung des Überbaus. Der Beklagte verteidigte sich damit, es handle sich hier um ein untergeordnetes Bauteil im Sinne des Gesetzes, für das keine nachbarliche Zustimmung nötig sei. Außerdem werde die Nutzung des Durchgangs nur unwesentlich beeinträchtigt.
Das Urteil: Die Karlsruher Richter stellten sich auf die Seite des Nachbarn. Er müsse den Überbau nicht dulden. Weder aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) noch aus dem Landesrecht (in diesem Fall von Baden-Württemberg) könne man derartiges herauslesen. Auch "das grundsätzliche Interesse an einer verbesserten Wärmedämmung als energetische Maßnahme" ändere nichts daran. Im vorliegenden Fall sei die Maßnahme nicht zwingend erforderlich gewesen. Außerdem sei nicht erwiesen, dass eine solche Wärmedämmung "nicht anders als von außen" möglich gewesen wäre.
Pressemitteilung der LBS
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