Urteil: Versicherer haftet nicht für vermittelten Abschleppunternehmer

Der Besitzer eines Fahrzeuges war in den Niederlanden wegen eines Motorschadens liegengeblieben. Der Autofahrer hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Fahrzeuges aus dem Ausland umfasste.

Als er in Deutschland jedoch sein Auto erhielt, stellte er Beschädigungen fest, die nach seiner Ansicht zum Zeitpunkt des Liegenbleibens noch nicht vorhanden waren. Den Schaden von fast 3.000 Euro verlangte er vor Gericht von seiner Versicherung zurück; schließlich habe diese das Abschleppen organisiert. Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Da die Versicherung das Abschleppen nicht selbst – und auch nicht mit Hilfe eines Erfüllungsgehilfen – durchführt, haftet sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens, erläutern ARAG Experten. Der Mann muss seine Ansprüche daher gegenüber dem Abschleppunternehmen geltend machen (AG München 242 C 9706/09).

(Pressemitteilung der ARAG)

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.