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27.07.2010

Urteil: Regelung zur Winterreifen-Pflicht ist verfassungswidrig

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die gesetzliche Regelung über die Winterreifenpflicht für verfassungswidrig erklärt. Nach Mitteilung der D.A.S. erläuterte das Gericht, dass die entsprechende Vorschrift zu unbestimmt sei und der Bürger ihr nicht genau entnehmen könne, wann er welche Reifen zu benutzen habe. OLG Oldenburg, Az. 2 SsRs 220/09

Hintergrundinformation:

Vor vier Jahren wurde bundesweit eine wetterabhängige Winterreifenpflicht eingeführt. Danach ist bei Kraftfahrzeugen die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Dies bezieht sich insbesondere auf eine geeignete Winterbereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Geregelt ist dies in § 2 Abs. 3a der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach § 49 Absatz 1 Ziffer 2 der StVO ist die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit.

Der Fall:

Ein PKW-Fahrer war im Winter mit Sommerreifen auf Eis ins Rutschen gekommen. Am Ende parkte das Auto im Schaufenster eines Ladens. Der Fahrer musste eine Geldbuße bezahlen, da er mit unangepasster Bereifung und ebensolcher Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Er ging gegen den Bußgeldbescheid gerichtlich vor. Das Urteil: Das Gericht erklärte,  dass nach Art. 103 Abs. 2 Grundgesetz eine Tat nur bestraft werden könne, wenn ihre Strafbarkeit vorher gesetzlich bestimmt worden sei. Die Voraussetzungen für Strafe oder Bußgeld müssten aus einem Gesetz eindeutig und konkret hervorgehen. Weder in der StVO noch sonstwo sei jedoch konkret geregelt, welche Bedingungen Reifen erfüllen müssten, um für den Winter geeignet zu sein. Die Verwendung des „M+S“-Symbols auf Reifen unterliege keiner Prüfung und Kontrolle.

Eine Winterreifenpflicht in bestimmten Monaten existiere nicht. Man könne die Regelung auch so verstehen, dass Sommerreifen bei winterlichen Verhältnissen immer ungeeignet seien. Dies könne aber niemand wissen, da Sommerreifen gar nicht darauf getestet würden. Ein Winterreifentest von 2005 habe nur zwei Sommerreifen berücksichtigt, die beide für Schnee ungeeignet, für Eis aber geeignet gewesen seien. Zwar wolle man nicht sagen, dass es im Winter nicht empfehlenswert sei, mit Winterreifen zu fahren. Die StVO-Regelung sei aber zu unbestimmt und somit verfassungswidrig. Nach Auskunft der D.A.S. Rechtsschutzversicherung musste der Autofahrer nur das Bußgeld für nicht angepasste Geschwindigkeit zahlen. Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 9. Juli 2010, Az. 2 SsRs 220/09

Pressemitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung

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