Unwetter: Wer haftet für herabfallende Äste und kaputte Fernseher?

Ein heißer Sommertag endet oft in einem heftigen Gewitter. Die Zahl der Unwetter hat sich im letzten Jahrzehnt nach Angaben der Münchner Rückversicherung verdoppelt. Die Folgen für Haus und Auto können beträchtlich sein.

Bei einem Blitzschlag fließen mehrere Millionen Volt, die zu so genannten Überspannungsschäden an elektronischen Geräten führen können. „Daher sollten Sie beim Abschluss Ihrer Hausratsversicherung unbedingt darauf achten, dass diese Schäden mit abgedeckt sind“, rät Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Auf Blitz und Donner folgen oft heftige Regengüsse mit Hagel und starken Stürmen, die sogar Bäume umknicken und Häuser und Autos beschädigen. Im Schadensfall sind die Hausrat-, Wohngebäude- und Kfz-Teilkaskoversicherung die richtigen Ansprechpartner. Die Hausratversicherung ist dabei für Einrichtungsgegenstände und Möbel zuständig; die Wohngebäudeversicherung empfiehlt sich für Hauseigentümer und deckt Schäden am Gebäude ab.

Schwarzer Bildschirm

Bei einem Blitzeinschlag kommt es häufig zu einer erhöhten Spannung in Stromleitungen und dadurch zu Überspannungsschäden an elektronischen Geräten, angefangen beim Telefon über Fernseher bis hin zu PC und HiFi-Systemen. Solche Schäden können in die Tausende gehen.

Nach den aktuellen Musterbedingungen der Versicherungswirtschaft ersetzen Wohngebäude- und Hausratversicherungen direkte Schäden durch Blitzeinschlag. Dafür müsste das Elektrogerät jedoch im Freien stehen und dort vom Blitz getroffen werden. Dies kommt so gut wie nie vor.

Darüber hinaus sind auch Überspannungsschäden versichert – aber nur dann, wenn auf dem Grundstück des Versicherten andere Schäden durch Blitzeinschlag feststellbar sind. Ältere Verträge enthalten oft abweichende Regelungen. Schlägt der Blitz in einer Überlandleitung ein und führt die kurzfristig erhöhte Spannung im Stromnetz zu einem Defekt am Gerät, geht der Versicherte leer aus.

Wackelt der Baum, halten die Dachziegel?

Umgestürzte Bäume oder herab gefallene Dachziegel sind eine weitere Folge von Gewittern. "Beschädigt ein umfallender Baum oder abgeknickter Ast das Nachbarhaus oder ein vor dem Grundstück parkendes Auto, haftet der Grundstückseigentümer – allerdings nur dann, wenn er seine Verkehrssicherungspflicht bezüglich seines Baumbestandes verletzt hat", erklärt die D.A.S. Juristin. „Denn jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, regelmäßig die Bruch- und Standfestigkeit seiner Bäume zu überprüfen."

In der Regel genügt dafür eine Sichtkontrolle vom Boden aus, es sei denn, der Baum weist von außen erkennbare Krankheitssymptome auf. Dann ist eine Untersuchung vom Fachmann notwendig. War jedoch der Sturm so stark, dass selbst ein gesunder Baum nicht Stand halten konnte, ist der Eigentümer auch dann von der Haftung befreit, wenn er die notwendigen Kontrollen nicht durchgeführt hat.

Ähnlich ist die Situation bei Schäden, die durch herab fallende Gebäudeteile, wie zum Beispiel Dachziegel, angerichtet werden. Auch dafür muss der Eigentümer aufkommen, wenn sein Gebäude unsachgemäß errichtet oder unterhalten wurde. Zur Unterhaltung eines Gebäudes gehört auch die Beachtung der Verkehrssicherungspflichten.

Dies bedeutet, dass der Eigentümer das Gebäude regelmäßig auf Gefahren wie lockere Bauteile kontrollieren und darauf gegebenenfalls reagieren muss. Denn Hauseigentümer haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass alle Teile des Hauses auch starkem Wind standhalten. Allerdings: Bei außergewöhnlich heftigen Naturereignissen gibt es die Möglichkeit, von der Haftung befreit zu werden, sofern sich nachweisen lässt, dass die Ablösung von Gebäudeteilen nicht auf Fehler bei der Errichtung oder Wartung zurückzuführen sind.

Welche Versicherung für welchen Schaden?

Um sich gegen eine Haftung für Schäden an der Gesundheit oder dem Eigentum anderer Personen abzusichern, sollte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Für Vermieter empfiehlt sich eine spezielle Hauseigentümer-Haftpflicht, während für Selbstnutzer von Wohnhäusern oft eine normale Privathaftpflichtversicherung ausreicht.

Sturmschäden am eigenen Gebäude sind meist von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Dies muss jedoch im Versicherungsvertrag ausdrücklich erwähnt sein. Voraussetzung ist, dass der Sturm mindestens Windstärke 8 hatte. Die Versicherungen gehen davon aus, dass dies der Fall war, wenn der Versicherte nachweist, dass der Sturm in der Umgebung Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand verursacht hat.

In allen Fällen empfiehlt die D.A.S. Expertin, den Schaden möglichst mit Fotos zu dokumentieren und schnellstens der Versicherung zu melden. Sofortmaßnahmen wie die Reparatur eines kaputten Daches sollten unbedingt erst mit der Versicherung abgesprochen werden, sonst kann der Versicherungsschutz verloren gehen.

Darüber hinaus weist die Rechtsexpertin darauf hin, dass "Mieter ohne Hausratversicherung die Möglichkeit haben, zumindest Teile der Kosten von Gewitterschäden als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend zu machen. Bei Eigentümern dagegen gehen die Gerichte davon aus, dass eine Hausratversicherung unerlässlich ist."

Schäden am Auto

Auf Blitz und Donner folgen oft faustgroße Hagelkörner, die zu Beulen am Auto führen können. "Hier ist die Kfz-Teil- oder Vollkasko der richtige Ansprechpartner. Diese greift übrigens auch bei herabgefallenen Zweigen oder Dachziegeln." erklärt die D.A.S. Juristin. Allerdings muss der Autofahrer notfalls mit Angaben des Wetteramtes nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Unglücks der Wind mit mindestens Stärke 8 gewütet hat.

Pressemitteilung der D.A.S.

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.