Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zum Höchstbetrag von 13 805 Euro jährlich
als Sonderausgaben abziehbar.
Der Unterhaltsempfänger muss diesem Vorgehen zustimmen und den bezogenen Unterhalt seinerseits versteuern, d.h. die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen sind beim Empfänger der Unterhaltsleitungen steuerpflichtig. Ein Nachweis der Zustimmung ist der beizufügen.
Der Antrag auf Zustzimmung gilt nur für ein Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist bis auf Widerruf wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Zustimmung erstmals nicht gelten soll, gegenüber dem Finanzamt zu erklären.
Für den Antrag verwenden Sie bitte die beim Finanzamt erhältliche Anlage U. Diese ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Unterhaltsleistungen zu unterschreiben, wenn er dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat.
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