Unter Beobachtung: Wie weit geht das Recht des Arbeitgebers?

Die Überwachungspraktiken in deutschen Supermärkten haben ein vielfältiges Echo in der Presse entfacht. Die entscheidende Frage dabei: Wie weit geht das Recht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter während der Arbeitszeit zu kontrollieren.

Die Politik fordert vermehrt einen neuen Arbeitnehmer-Datenschutz, dabei sind der systematischen Bespitzelung von Mitarbeitern schon jetzt rechtlich enge Grenzen gesetzt. „Der Arbeitgeber hat zwar das Recht, die Arbeitsabläufe sowie das Verhalten des einzelnen Arbeitnehmers zu kontrollieren“, erklärt Anne Kronzucker, Juristin und Expertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz, und fügt hinzu: „Fraglich ist jedoch, welcher Mittel er sich dabei bedienen darf.“

Unter Beobachtung

Unzulässig sind zum Beispiel die aus TV-Krimis bekannten Einwegscheiben, durch die Verdächtige von außen beobachtet werden, selbst aber nicht hindurch schauen können. Auch die optische Überwachung durch Fernsehkameras im Büro, Laden oder in der Werkshalle sowie häufiges Fotografieren zur Bespitzelung der Arbeitnehmer sind verboten und verletzen die Menschenwürde.

Gespräche oder Arbeitsgeräusche am Arbeitsplatz aufzuzeichnen und abzuhören ist sogar strafbar. Das betrifft auch die Kontrolle von Telefongesprächen, unab¬hängig ob diese geschäftlich oder privat sind.

Wie überall gibt es aber auch hier Ausnahmen: Willigt der Betroffene ohne besonderen Druck ein, dann ist das Mithören von Telefongesprächen für eine begrenzte Zeit und die Kameraaufnahme erlaubt. Bleibt allein die Frage, wie frei jemand entscheiden kann, der befürchten muss, bei Ablehnung der Kamera in seinem Büro berufliche Nachteile zu erleiden? Deshalb ist die Grenze des Zulässigen auch bei Information des Arbeitnehmers immer bei einer persönlichen Totalkontrolle zu ziehen.

Kamera läuft!

Eine weitere Ausnahme sind Kontrollmaßnahmen, die betrieblich-technisch als notwendig eingestuft, nicht dem Asspionieren der Mitarbeiter dienen und daher für rechtmäßig erklärt werden.

Dazu zählen die filmische Dokumentation von Produktionsvorgängen, mit Alarmanlagen gekoppelte Filmkameras oder die Kameraüberwachung zum Schutz gegen Diebstähle von Kunden.

Doch: „Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers sind immer zu beachten“, sagt die D.A.S. Rechtsexpertin. „Deshalb kann, auch in Warenhäusern, der Einsatz von Detektiven sinnvoller sein.“

Kontrolle von Kopf bis Fuß

Auch der Kontrolle durch Menschen sind – zum Beispiel bei Torkontrolle oder Leibesvisitation – enge gesetzliche Grenzen gesetzt. Der Arbeitgeber muss zwingend sachliche Gründe be¬nennen und Rahmenbedingungen wie Stichprobenprinzip, Verhältnismäßigkeit und gegeben¬enfalls die Zustimmung des Betriebsrates beachten.

Zudem dürfen des Diebstahls Verdächtige nur so intensiv durchsucht werden, als dies zur Auffindung des Diebesgutes notwendig ist.

„Selbstverständlich kann der Arbeitgeber überprüfen, ob sich seine Mitarbeiter an ihre Pflichten halten“, fasst Anne Kronzucker zusammen. „An erster Stelle sollte jedoch ein Gespräch stehen. Denn einer Kontrolle ‚für alle Fälle‘ hat die Gesetzgebung klar einen Riegel vorgeschoben.“

Pressemitteilung der D.A.S.
 

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