Sturmschäden am Haus gedeckt

Hausbesitzer genießen bei einem Sturmschaden auch dann Versicherungsschutz, wenn Teile des Gebäudes bereits sanierungsbedürftig waren. Die Bausparkasse Schwäbisch Hall verweist dazu auf ein gerade veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 10 U 1018/08).
In dem Fall hatte sich eine Eigentümerin mit ihrer Gebäudeversicherung gestritten, nachdem ein Sturm mit Windstärke 8 einige Dachschindeln ihres Einfamilienhauses abgetragen hatte. Der Versicherer wollte nicht zahlen, weil ein Sachver-ständiger festgestellt hatte, dass zur Wetterseite hin einige Schindeln bereits ausgehärtet und ver-formt gewesen seien. Dieser Argumentation woll-te das OLG Koblenz nicht folgen: Da die Vor-schäden für die Eigentümerin nicht erkennbar gewesen seien, habe auch kein Anlass für eine fachmännische Überprüfung des Daches vorge-legen. Weil sich die Hausbesitzerin daher weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verhalten habe, muss die Versicherung zahlen. Für Eigentümer bedeutet das Urteil, dass sie ihr Dach nicht regel-mäßig von Experten untersuchen lassen müs- sen, um den Schutz ihrer Gebäudeversicherung nicht zu verlieren.
(Pressemitteilung NBB GmbH)

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