Wer in einem Testament bedacht wird, sollte sich gut überlegen, ob er das Erbe antreten will. Denn mit dem Erbe übernimmt man auch die Schulden des Verstorbenen. So muss ein Erbe auch die hinterzogenen Steuern bezahlen, die erst nach dem Tod des Erblassers auffliegen.
So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az. 8 K 394/01 und Az. 8 K 395/01). Der Verstorbene hatte seinem Erben ein Vermögen in Höhe von 1, 9 Millionen D-Mark hinterlassen, das sich auch auf ausländischen Bankkonten befand. Die erwirtschafteten Erträge hatte der Erblasser bei seinen Einkommensteuererklärungen teilweise nicht angegeben.
Nun müsse der Sohn die hinterzogenen Steuern für die Einkünfte aus Kapitalvermögen nachzahlen, entschieden die Richter. Denn er sei als Miterbe des Verstorbenen dessen Rechtsnachfolger.
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