Das Geltendmachen von Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung ist häufig Anlass für Streit zwischen Finanzverwaltung und Immobilienbesitzern, denn hier legt der Fiskus strenge Maßstäbe an. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch einem Eigentümer trotz vorhandener Verkaufsabsichten die Inanspruchnahme der Werbungskosten gewährt.
Wie der LBS-Infodienst Recht und Steuern berichtet, besaß ein Steuerpflichtiger eine Eigentumswohnung, die er vermietet hatte. Eines Tages zog der Mieter aus und das Objekt stand längere Zeit leer. Der Immobilienbesitzer suchte per Zeitungsanzeige nach Interessenten, bot aber gleichzeitig auch den Verkauf der Wohnung an.
Als er beim Finanzamt für den Zeitraum des Leerstands Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung geltend machen wollte, was an sich kein Problem gewesen wäre, wurde ihm dies nicht gewährt. Die Beamten bezweifelten bei dem Steuerpflichtigen die erforderliche Absicht, Einkünfte aus Vermietung erzielen zu wollen, da er ja zusätzlich den Verkauf ins Auge gefasst habe.
Der BFH hat nun entschieden, dass der Werbungskostenüberschuss (rund 6.500 Euro im Streitjahr) trotzdem zu gewähren sei. Bei dem Steuerpflichtigen, der sich schließlich ernsthaft um eine Vermietung des Objekts bemüht habe, müsse man von einer Überschusserzielungsabsicht ausgehen. Die Tatsache, dass er nebenbei aus einer finanziellen Notlage heraus auch den Verkauf erwogen habe, ändere daran nichts. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 102/00)
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